Unterschrift muss als solche erkennbar sein
Umso ärgerlicher ist es, wenn eine an sich berechtigte Kündigung allein daran scheitert, dass die "Unterschrift" unter der Kündigung vom Arbeitsgericht nicht akzeptiert wird.
Kürzel oder Zeichen reichen nicht aus
Das Landesarbeitsgericht Hessen kassierte eine Kündigung kürzlich mit folgender Begründung ein: "Das Gebilde, das unter ... der Kündigung die Unterschrift ... darstellen soll, ist nicht lesbar. Das ist allerdings auch nicht erforderlich.
Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter der Kündigungserklärung überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen."
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung lediglich mit 2 Zeichen "unterschrieben", die nach Meinung der Richter keinen Schriftzug bilden.
Und auch das betonen sie ausdrücklich: Ein Kürzel oder eine Paraphe reichen ebenfalls nicht aus, um als Unterschrift "durchzugehen".
Mein Tipp, damit Ihnen das bei ähnlich wichtigen Schreiben nicht passiert: Setzen Sie unter Briefe und vergleichbare Dokumente generell einen Schriftzug, der als Unterschrift erkennbar ist, also individuelle charakteristische Merkmale aufweist.