Das sind die Besonderheiten bei Angehörigenverträgen
Die Kosten für Lohn und Sozialabgaben können Sie voll als Betriebsausgaben geltend machen. Das Einkommen bleibt aber in der Familie, und Ihr Angehöriger kann sämtliche Vergünstigungen eines Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. Stellen Sie z. B. Ihren Ehepartner oder eines Ihrer Kinder ein, prüfen Finanzamt und Sozialversicherung aber genau, ob Sie einen ernsthaften Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Wie penibel das kontrolliert wird, zeigt ein Fall, der vor dem Landessozialgericht Brandenburg entschieden wurde: Ein selbstständiger Versicherungsvertreter hatte seine Lebensgefährtin angestellt. Auf einem Fragebogen der Krankenkasse hatte er u. a. die Arbeitszeiten der Lebensgefährtin angegeben. Zu diesen Zeiten riefen Mitarbeiter der Krankenkasse die Lebensgefährtin an, erreichten Sie unter der angegebenen Nummer aber nicht. Da noch weitere Indizien gegen eine ernsthafte Anstellung sprachen, erkannte die Kasse das Arbeitsverhältnis nicht an. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung (Landessozialgericht Brandenburg, Az. L 4 KR 14/01).
So stellen Sie die Anerkennung sicher
Auch Angehörige müssen Sie immer mit einem wasserdichten Vertrag anstellen - möglichst schriftlich. Der muss die gleichen Regelungen enthalten, wie es in Verträgen unter Fremden üblich ist. Dazu gehören u. a. folgende Details:
- Bezeichnung der Vertragspartner
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- Höhe und Fälligkeitstermin des Gehalts
- Arbeitszeit und Urlaub
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
Ebenfalls wichtig: Lassen Sie Ihren Angehörigen am besten einen Stundenzettel führen, aus dem sich zweifelsfrei die geleisteten Arbeitsstunden ergeben. Ohne einen solchen Arbeitsnachweis haben Betriebsprüfer schon mal unterstellt, dass gar kein normales Arbeitsverhältnis vorliegt und den Betriebsausgabenabzug gestrichen.
Entscheidend ist gerade bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen: Gewähren Sie niemals Sonderrechte oder Extrawürste, die Sie Ihren übrigen Arbeitnehmern nicht auch gewähren würden!