Haben Sie das Gefühl haben, Ihre Mitarbeiter führen stundenlange Privatgespräche, versenden private E-Mails oder surfen ausgiebig im Internet, obwohl Sie all dies ausdrücklich verboten haben, bietet sich eine Überwachung an. In diesem Fall dürfen Sie alle Verbindungsdaten des Mitarbeiters überprüfen, Adressen und Zeiten der Webseitenaufrufe kontrollieren und sogar alle E-Mails lesen. Damit berühren Sie das Persönlichkeitsrecht Ihrer Mitarbeiter nicht, denn aufgrund Ihres Verbots können Sie mit Recht davon ausgehen, dass alle Daten auf dem Mitarbeiter-PC rein dienstlich sind.
Achtung: Das ausdrückliche Verbot legen Sie am besten bereits im Arbeitsvertrag fest, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Allerdings: Schwieriger wird es dann, wenn Sie die private Nutzung dieser Kommunikationsmittel erlaubt oder auch nur geduldet haben. In diesem Fall dürfen Sie die E-Mails Ihrer Mitarbeiter nicht lesen. Denn sie könnten einen privaten Hintergrund haben, und damit würde Ihre Kontrolle wieder die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter berühren. Telefonate dürfen Sie keinesfalls heimlich mithören. Allerdings können Sie den Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung prüfen und sehen, ob Ihr Mitarbeiter zu häufig private Nummern anwählt. Und beim E-Mail-Versand dürfen Sie die Zieladresse kontrollieren. Auch hier decken Sie privaten Missbrauch schnell auf.
Der Betriebsrat hat beim Thema Mitarbeiterüberwachung ein umfangreiches Mitspracherecht
In den folgenden Fällen müssen Sie den Betriebsrat einbeziehen:
- bei der Entscheidung, wie lange die bei der Überwachung gesammelten Daten gespeichert,
- wann sie gelöscht und wie sie ausgewertet werden sollen
- wenn Sie die Daten zwar nicht mit technischen Hilfsmitteln gewonnen haben, in einem weiteren Schritt aber zu elektronische Daten verarbeiten wollen
- wenn Sie planen, eine Videoüberwachungsanlage zu installieren
- wenn Sie lediglich die Möglichkeit zur Überwachung schaffen, obwohl Sie diese noch nicht konkret nutzen