Sobald Schüler mehr als einen vollen Monat für Sie arbeiten, haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie Sie den Urlaubsanspruch für Schüler berechnen, konnten Sie im ersten Teil des Beitrags lesen. Schwieriger lässt sich der Urlaubsanspruch für Schüler ermitteln, die unregelmäßig nach Aufwand für Sie arbeiten.
Dann sollten Sie in einem Rahmenvertrag mit dem Schüler zumindest eine monatliche Arbeitsstundenzahl festlegen, die Sie dann je nach Aufwand – und im Rahmen der nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) möglichen Arbeitszeiten – abrufen. So vermeiden Sie hinterher Ärger über seine Ansprüche.
Berechnungsbeispiel: Urlaubsanspruch für Schüler mit Rahmenvertrag
Rahmenvertrag: Ein 15-Jähriger arbeitet für Sie 8 Stunden im Monat (max. 2 Std. pro Tag). Das sind im Schnitt 1 Arbeitstag à 2 Stunden pro Woche. Rechnen Sie so:
- Jahresurlaub für 15-Jährige: 30 Werktage, denn so hoch ist der jährliche Urlaubsanspruch für Schüler , die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind, nach § 19 JarSchG.
- Jahresurlaub bei 1-Tage-Woche: 30 Urlaubstage x 1 Tag/Woche geteilt durch 6 Tage/Woche = 5 Urlaubstage
Berechnungsgrundlage: Das Gesetz bemisst den Urlaubsanspruch in Werktagen (Montag bis Samstag). Sie beschäftigen Schüler aber maximal fünf Tage in der Woche. Rechnen Sie deshalb den Jahres-Urlaubsanspruch für Schüler in Werktagen auf die Anzahl der Tage herunter, die der Schüler tatsächlich bei Ihnen arbeitet.
- Der Schüler hat also Anspruch auf 5 Arbeitstage à 2 Stunden = 10 Stunden bezahlten Urlaub im Jahr.
Urlaubsanspruch für Schüler kann nachträglich eingefordert werden – in Geld
Zahlen müssen Sie während des Urlaubs den Lohn für die Arbeitsstunden, die der Schüler ansonsten geleistet hätte. Dieser Lohn ist vor Antritt des Urlaubs fällig.
Sie sind nicht verpflichtet, den Schüler auf seinen Urlaubsanspruch aufmerksam zu machen. Er kann ihn jedoch bis zum 31.3. des Folgejahrs noch einfordern.
Können Sie ihm den Urlaub dann nicht mehr in natura gewähren, weil er gar nicht mehr für Sie arbeitet, müssen Sie ihm den versäumten Urlaub in Geld vergüten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).