Welche Sozialabgaben Sie zahlen wenn Ihr Ehepartner als Minijobber bei Ihnen arbeitet
Sie als Arbeitgeber zahlen für Ihren Ehepartner als Minijobber eine Pauschalabgabe von 30 % des Verdienstes an die Mini- Job-Zentrale. Sind in Ihrem Unternehmen nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt, kommt noch die Umlage U1 (Lohnfortzahlungsversicherung für Krankheitsfälle) in Höhe von 0,1% des Lohns hinzu.
Beispiel: Ihre Ehefrau übt einen Mini-Job in Ihrem Betrieb aus. Sie verdient dabei 400 € im Monat. Diese Betriebsausgaben entstehen monatlich bei Ihrem Betrieb:
- Bruttoarbeitslohn 400,00 €
- 30 % Pauschalabgabe inkl. Steuern 120,00 €
- 0,1% Umlage U1 0,40 €
Betriebsausgaben gesamt 520,40 €
Im Jahr zahlt Ihrem Betrieb insgesamt 6.244,80 €. Bei einer Steuerbelastung von rund 30% (ab 2008) spart Ihr Betrieb damit 1.873 € an Steuern. Ihre Ehefrau selbst hat keine Abzüge.
Beachten sie: Ist Ihr Ehepartner als Minijobber privat krankenversichert, verringert sich die Pauschalabgabe auf 17 %.
Steuerfreie Zusatzleistungen für ihren Ehepartner als Minijobber
Bei der Prüfung der 400-€-Grenze bleibt steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn außer Betracht. Daher können Sie Ihren Angehörigen zusätzlich zu den 400 € im Monat z.B. folgende Bezüge zukommen lassen:- Sachbezüge bis 44 € monatlich (z. B. Benzingutschein),
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15 % versteuert werden (seit 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer),
- Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15 % versteuert werden (seit 2007 ab dem 21. Entfernungskilometer),
- Überlassung von PCs und Zuschüsse zur Internetnutzung, sofern diese mit 25 % pauschal versteuert werden.