Aushilfen, die Sie für maximal 400 € im Monat beschäftigen, sind sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigte und werden auch als Minijobber bezeichnet.
Diese Aushilfen zahlen zwar keine <link glossar begriff _blank>Abgaben zur Sozialversicherung, sind über den Job aber auch nicht kranken- oder arbeitslosenversichert. Ihre Ansprüche auf eine gesetzliche Rente können sie nur in ganz geringem Maße erhöhen. Ihr Verdienst bleibt für sie steuerfrei.400-€-Minijobber anmelden und Pauschalabgaben abführen
Sie als Arbeitgeber müssen Ihren 400-€-Minijobber anmelden, und zwar bei der Minijob-Zentrale. Dorthin führen Sie auch die pauschalen <link glossar begriff _blank>Abgaben für ihn ab. Diese betragen im Regelfall 30 % vom vereinbarten Lohn und setzen sich so zusammen:- 15 % für die Rentenversicherung,
- 13 % für die Krankenversicherung,
- 2 % für die <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer.
Sofern Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, kommt noch eine geringe Umlage für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (so genannte U1, derzeit 0,1 %) hinzu. Wird Ihr 400-€-Minijobber krank, erhalten Sie 80 % des Betrags Ihrer Lohnfortzahlung von der Minijob-Zentrale erstattet. Im Regelfall zahlen Sie als Arbeitgeber bis zu 120,40 € <link glossar begriff _blank>Abgaben für Ihren 400-€-Minijobber.
<link glossar begriff _blank>Abgaben-Rechenbeispiel für den Regelfall: 120, 40 €
Ihr Minijobber erhält 400 € Lohn. Den zahlen Sie ihm aus. An die Minijob-Zentrale führen Sie zudem ab:
60 € Rentenversicherungs-Pauschale (= 15 %)
52 € Krankenversicherungs-Pauschale (= 13 %)
8 € <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer-Pauschale (= 2 % ) sowie
0,40 € für die Umlage U1 (= 0,1 %).
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Einzugsstelle für sämtliche Beiträge für 400-€-Kräfte ist die Minijob-Zentrale. Hier müssen Sie Ihren 400-€-Minijobber anmelden (im Regelfall elektronisch):
Minijob-Zentrale,
Service-Center Cottbus
Tel.: (01801) 20 05 04
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de
An diese Stelle senden Sie auch alle nötigen Meldungen wie Anmeldung, Beitragsnachweis, Jahresmeldung und Abmeldung.
Ausnahme: Rechnen Sie die <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer per Lohnsteuerkarte ab? Dann ist das <link glossar begriff _blank>Finanzamt zuständig. Sie müssen beim <link glossar begriff _blank>Finanzamt die <link glossar begriff _blank>Lohnsteuer für Ihren 400-€-Minijobber anmelden und sie auch dorthin abführen.
Berufsgenossenschaft: Müssen Sie Ihren 400-€-Minijobber anmelden?
Nur in diesem Fall müssen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft einen 400-€-Minijobber anmelden: Wenn es sich um Ihren 1. Mitarbeiter handelt. Ansonsten reicht es aus, wenn Sie den Lohn des Minijobbers im jährlichen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ausweisen.