Minijobber-Falle: „Sie werden Ihre Teilzeitkräfte doch nicht etwa schlechter stellen?“

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.Der Fall:Die Entscheidung:Beispiel:Wichtig:

Die Caritas als Arbeitgeber hat sich nun auch vor dem Landesarbeitsgericht eine blutige Nase geholt, nachdem ihr schon das Arbeitsgericht Bielefeld im Oktober 2010 einen Nasenstüber verpasst hatte. Hintergrund des Rechtsstreits ist § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Nach dieser Regelung darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Das aber sah die Caritas anders.

Der Fall:

Bei diesem Arbeitgeber werden sowohl Vollzeitkräfte wie auch geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Die 400-Euro-Kräfte erhielten einen niedrigeren Stundenlohn als vergleichbare Vollzeitkräfte. Die Gewerkschaft ver.di nahm ich der Sache an und unterstützte einige der Arbeitnehmerinnen bei einer gegen diese Ungleichbehandlung gerichteten Klage.

Die Entscheidung:

Die Caritas muss nachzahlen (Az. 18 Sa 2049/10). Begründung: Geringfügig Beschäftigte müssen den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte bekommen. Eine vom Arbeitgeber festgelegte Lohntabelle, nach der die Stundenvergütung für geringfügig Beschäftigte 25 Prozent niedriger als die der versicherungspflichtigen Teil- und Vollzeitbeschäftigten, entfaltet keine Wirkung.

Gleichbehandlung: Die Konsequenzen aus dem Urteil aus Arbeitgebersicht

Der Grundsatz ist so einfach, dass es schon fast ein Wunder ist, dass er in der Praxis doch immer wieder durchbrochen wird:

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Gibt es Gründe für eine Ungleichbehandlung, müssen diese sachlich zu rechtfertigen sein. Oder andersherum ausgedrückt:

Arbeitnehmer dürfen bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder bei sonstigen Maßnahmen des Arbeitgebers wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

Tipp: Das Verbot der Schlechterstellung gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schließt allerdings nicht die Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten aus.

Gleichbehandlung von Minijobbern gilt eben auch für Arbeitsentgelt & Co.

In § 4 Abs. 1 TzBfG wird zudem bestimmt, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Tipp: Damit es keine Unruhe zwischen Ihren Mitarbeitern gibt, sollten Sie Teilzeitkräfte auch nicht bevorzugen. Das gilt auch, wenn es beispielsweise um die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation geht. Am einfachsten ist die Behandlung von Teilzeitkräften dann, wenn die Regelung über die Weihnachtsgratifikation (z. B. Betriebsvereinbarung) einen prozentualen Anteil vom Gehalt vorsieht.

Beispiel:

Wird als Weihnachtsgeld beispielsweise ein halbes Monatsgehalt gewährt, dann erhalten sowohl die Vollzeitkräfte als auch Ihre teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Hälfte ihres Lohns oder Gehalts als Weihnachtsgeld.

Sieht die betriebliche Regelung ein Weihnachtsgeld in Höhe des vollen Monatsgehalts vor, dann ist die Voraussetzung der Gleichbehandlung ebenfalls erfüllt. Die gleichen Grundsätze sind darüber hinaus auch bei der Gewährung eines Urlaubsgelds oder einer sonstigen Sonderzuwendung anwendbar.

Wichtig:

Das TzBfG enthält in seinem § 5 im Übrigen noch ein besonderes Benachteiligungsverbot. Dort wird nämlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen dürfen, weil er auf seinem Recht der Gleichbehandlung besteht. Sie dürfen ihn deswegen beispielsweise nicht bei einem beruflichen Aufstieg benachteiligen. § 5 TzBfG untersagt insgesamt die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die Rechte aus dem TzBfG in Anspruch nehmen.