Wie Sie eine Vertragsstrafe richtig formulieren und zusätzliche Risiken vermeiden
Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist üblich
Es ist weder unüblich noch unprofessionell, vom Einkäufer eine Regelung für die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Wenn Sie sich gegenüber dem Einkäufer mit Händen und Füßen gegen eine Vertragsstrafe wehren, zweifelt dieser unter Umständen sehr schnell an Ihrer Leistungsfähigkeit. Deshalb sollten Sie sich auf jeden Fall verhandlungsbereit erklären. Müssen Sie mit einem Geschäftspartner eine solche Regelung verhandeln, kommt es darauf an, dass Sie eine möglichst günstige Klausel formulieren.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist in § 340 BGB geregelt. Mit der Vereinbarung versprechen Sie Ihrem Vertragspartner regelmäßig, dass Sie eine Strafe zahlen, wenn Sie den Vertrag nicht erfüllen, also beispielsweise überhaupt nicht oder verspätet liefern.
Mit Zahlung der Vertragsstrafe erlischt der Anspruch auf Vertragserfüllung
Verlangt Ihr Geschäftspartner von Ihnen die Zahlung der Vertragsstrafe, erlischt gleichzeitig dessen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags.
Außerdem: Erfüllen Sie Ihre Pflichten aus einem Vertrag nicht, kann Ihr Vertragspartner neben der Vertragsstrafe auch noch Schadenersatz verlangen. Die Vertragsstrafe wird allerdings auf diesen Anspruch angerechnet.
Vertragsstrafe muss bei Lieferung oder Abnahme vorbehalten werden
Achtung! Grundsätzlich schulden Sie Ihrem Geschäftspartner eine Vertragsstrafe jedoch nur, wenn er sich diese bei der Lieferung bzw. Abnahme vorbehält. Zudem müssen Sie als Lieferant den Grund dafür, nicht oder verspätet geliefert zu haben, auch zu vertreten haben (§ 276 BGB). Ist der Grund für das Nichterfüllen des Vertrages beispielsweise höhere Gewalt oder liegt er beim Einkäufer, dann wird die Vertragsstrafe nicht fällig.
Praxistipp: Bei der Verhandlung der Vertragsstrafe sollten Sie versuchen, den Zeitpunkt, ab dem Sie dem Geschäftspartner die Strafe schulden, möglichst hinauszuschieben. Versuchen Sie eine Klausel auszuhandeln, nach der Sie eine Vertragsstrafe „pro voller“ oder „pro beendeter Woche“ der Verspätung vereinbaren. Fordern Sie außerdem die Festlegung eines Höchstbetrages.
Musterformulierung einer Vertragsstrafe:
Kommt … (Name der Firma) mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Besteller daraus ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Schadenersatzansprüche berechtigt, pro beendeter Woche des Verzugs eine Strafe von 0,5 % (höchstens aber von insgesamt 5 %) vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn … (Name der Firma) den vereinbarten Termin überschreitet; es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt vor und … befand sich bei ihrem Eintritt nicht in Verzug.