Dürfen Sie einem Mitarbeiter kündigen, der Sie im Einstellungsgespräch belogen hat?

Die Frage: Ich habe kürzlich eine neue Sekretärin eingestellt, die mir im Einstellungsgespräch verschwiegen hat, dass Sie an einer chronischen Erkrankung leidet. Meiner Meinung nach hätte Sie mich darüber unaufgefordert informieren müssen. Schließlich muss ich jetzt damit rechnen, dass Ihre Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und die Mitarbeiterin dauernd krank ist. Darf ich das Arbeitsverhältnis nun wegen Täuschung wieder kündigen?

Die Antwort: Ihr Ärger ist verständlich und Sie haben grundsätzlich Recht: Bewerber haben bestimmte Mitteilungspflichten (Vorstrafen, Krankheit, fehlender Führerschein). Aber: Nur, wenn die Informationen für die Besetzung der Stelle absolut notwendig sind. Kommt ein Bewerber diesen Offenbarungspflichten nicht von sich aus nach, können Sie tatsächlich den Arbeitsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung anfechten. Das ist dann der Fall, wenn dem Bewerber offensichtlich ist, dass er seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus diesen Gründen nicht nachkommen kann (beispielsweise, weil der Bewerber durch seine Schwerbehinderung die Tätigkeiten nicht ausführen kann). Bezogen auf den Fall bedeutet das: Es kommt darauf an, um was für eine chronische Krankheit es sich handelt. Hat Ihre neue Sekretärin zum Beispiel Neurodermitis wirkt sich das wohl eher nicht auf ihre Tätigkeit aus. Sie wäre demnach nicht verpflichtet gewesen, Ihnen vorab Bescheid zu geben. Bei einem Rückenleiden käme es letztlich darauf an, wie die Tätigkeit der Sekretärin genau aussieht und wie etwaige Rückenschmerzen ausgelöst würden bzw. inwieweit sie durch etwaige Rückenschmerzen in ihrem Berufsalltag tatsächlich beeinträchtigt wäre. Achtung: Grundsätzlich erstreckt sich Ihr Fragerecht nur auf Dinge, die zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Eignung des Bewerbers sowie für die Ableistung der vertraglich geschuldeten Arbeit von Bedeutung sind. Ein Bewerber darf im Gespräch grundsätzlich nicht lügen. Er muss vielmehr alle Fragen, die Sie als Arbeitgeber rechtmäßig stellen, auch wahrheitsgemäß beantworten. Aber: Ist eine Frage von Ihnen rechtswidrig, darf er ausnahmsweise lügen. Die Frage nach einer Krankheit ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn dadurch die generelle Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers betroffen ist. Hat die Bewerberin in diesem Fall nichts von sich aus geäußert oder Sie gar auf eine gezielt gestellte Frage nach einer Krankheit die Unwahrheit gesagt, sind Sie berechtigt, das Arbeitsverhältnis anzufechten. Zudem sind Fragen nach bestimmten Krankheiten, die ansteckend oder gefährdend sind, zulässig, soweit die Gesundheit anderer dadurch gefährdet wird. Tipp: Gehen Sie vor einem Bewerbungsgespräch noch mal die Details durch. Denn Ihre Fragen nach bestehenden Krankheiten beschränken sich auf folgende Punkte: – Liegt eine Krankheit vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist?- Liegen ansteckende Krankheiten vor, durch die auch die Kollegen und Dritte gefährdet werden könnten?- Ist in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit (z. B. Operation, Kur) zu rechnen? Noch ein Beispiel, das Sie ebenfalls zur Kündigung berechtigt: Ein Bewerber für einen Brokerposten verschweigt – trotz eindringlicher Nachfragen – dass er beim vorherigen Arbeitgeber wegen des Verdachts finanzieller Unregelmäßigkeiten gehen musste. Hier ist die Bedeutsamkeit für den Arbeitgeber evident: Als Broker muss man eine absolut integre Person sein. Daher ist die einerseits die Nachfrage und andererseits die aus der Schwindelei resultierende Kündigung berechtigt.