Kündigung: Kein Anspruch auf Sonderzulage bei Eigenkündigung
Schwierig wird’s, wenn dies passiert, weil er einem Beschäftigten gekündigt hat. Ob er in so einem Fall zahlen muss oder nicht, hängt von der jeweiligen Bonusregelung ab. Klar ist die Sache allerdings, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt (Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz, 24.4.2008, Az. 11 Sa 87/08).
Kündigung: Mitarbeiter hatte aus freien Stücken gekündigt
Ein Arbeitnehmer hatte zum 1.2.2007 gekündigt. Im Mai 2007 gewährte sein früherer Arbeitgeber seinen ehemaligen Kollegen eine Bonuszahlung für das Jahr 2006. Der Beschäftigte wollte sich das zusätzliche Extra nicht entgehen lassen. Er verlangte deshalb von seinem Ex-Arbeitgeber die Auszahlung des Bonus. Zur Begründung trug er vor: Er sei im Jahr 2006 noch im Betrieb beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Er hielt der Forderung entgegen, dass er mit der Prämie auch die künftige Betriebstreue habe belohnen wollen.
Kündigung: Kein Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung
Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitgebers. Sie entschieden, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie habe. Auch in einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag sind die Grundsätze zu Prämien manchmal festgelegt. In jedem Fall müsse genau differenziert werden, was der Arbeitgeber mit der Zahlung bezwecke. Der entsprechende Zweck müsse anhand der Grundlage, auf der die Zahlung beruhe, erkennbar sein, z. B. Anhand einer Betriebsvereinbarung. Die Beweisaufnahme ergab, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig gewesen seien, dass die Sonderzahlung kein Zusatzgehalt in Form einer Gewinnbeteiligung, sondern in erster Linie eine Belohnung für die bisherige und vor allem auch zukünftige Betriebstreue sei.
Kündigung: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung über Treue-Prämien ab
Fazit: Kündigt einer Ihrer Kollegen von sich aus und ist die ihm in Aussicht gestellte Prämie eine Art Belohnung für Betriebstreue, kann er nicht mit deren Auszahlung rechne
Tipp: In vielen Tarifverträgen sind die Bedingungen für Prämien ausdrücklich geregelt. Ist das bei Ihnen nicht der Fall bzw. ist auf Ihren Betrieb gar kein Tarifvertrag anwendbar, schließen Sie am besten schnellstmöglich eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema ab. So können Sie gleiche Bedingungen für alle Kollegen schaffen |