Tarifvertragliche Kündigungsfristen: Vorsicht – hier gelten vorrangige Regelungen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen, also die Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit, die Grundkündigungsfrist und die verlängerten Kündigungsfristen, sind tarifoffen, § 622 Absatz 4 BGB. Das bedeutet, dass diese Kündigungsfristen durch Tarifvertrag verkürzt oder verlängert werden dürfen. Zudem kann auch tariflich festgelegt sein, dass andere, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Kündigungstermine bestehen oder verlängerte Kündigungsfristen unter anderen Voraussetzungen gelten.
Inhaltsverzeichnis

Tarifvertrag vs. Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen – tarifliche Regelungen haben Vorrang

Den Tarifvertrag brauchen Sie als Arbeitgeber nur zu beachten, wenn

  • Sie als Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder selbst Tarifvertragspartei (so genannter Firmentarifvertrag) sind und Ihr jeweiliger Mitarbeiter Mitglied einer Gewerkschaft ist –  also beide Vertragspartner tarifgebunden sind (so genannte beiderseitige Tarifbindung) oder
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder
  • Sie im Arbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter vereinbart haben, dass der Tarifvertrag Anwendung findet.

Das bedeutet konkret: Sind sowohl Sie als auch Ihr Mitarbeiter tarifgebunden, sind die tarifvertraglichen Regelungen vorrangig gegenüber den im Arbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen, sofern diese tarifvertraglichen Regelungen für den Mitarbeiter günstiger sind.

Das Günstigkeitsprinzig im Tarifvertragsgesetz

Das folgt aus dem in § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) enthaltenen so genannten Günstigkeitsprinzip. Als Arbeitgeber dürfen Sie daher mit Ihrem Mitarbeiter keine längeren Kündigungsfristen vereinbaren als im Tarifvertrag vorgesehen (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2000, Aktenzeichen: 7 Sa 781/99).

Nachwirkung des Tarifvertrags

Läuft der Tarifvertrag aus, gelten dessen Regelungen weiter, bis sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung verständigt haben, § 4 Absatz 5 TVG.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Wurde ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, sind Sie als Arbeitgeber an die daran enthaltenen Regelungen gebunden, auch wenn Sie die Anwendung des Tarifvertrags nicht arbeitsvertraglich vereinbart haben. Wichtig: Das jeweilige Arbeitsverhältnis muss allerdings vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst werden.

Beispiel: Hier gilt der Tarifvertrag vor dem Arbeitsvertrag

Stellen Sie sich vor:

Sie führen in Mönchengladbach in der Einkaufspassage ein großes Bekleidungsgeschäft. Infolge von Umstrukturierungen müssen Sie sich von einer Verkäuferin trennen. Nach erfolgter Sozialauswahl beschließen Sie, sich von Ihrer verheirateten Mitarbeiterin Helga K. zu trennen, die seit mehr als 10 Jahren bei Ihnen beschäftigt ist. Sie gehen davon aus, dass die Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Die Geltung eines Tarifvertrags haben Sie im Arbeitsvertrag nicht vereinbart.

Die Folge:

Als Arbeitgeber können Sie hier eine böse Überraschung erleben. Es gilt der Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Da das Arbeitsverhältnis von Helga S. länger als 10 Jahre besteht und daher vor dem 01.08.2008 begründet wurde, gilt nach der tariflichen Regelung keine Kündigungsfrist von 4 Monaten, sondern von 5 Monaten zum Monatsende

Gehören Sie als Arbeitgeber keinem Arbeitgeberverband an, können Sie die tarifvertraglichen Regelungen durch eine so genannte Verweisung (auf den Tarifvertrag) im Einzelarbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter übernehmen. Dadurch wird – rechtstechnisch betrachtet – zwar der Tarifvertrag nicht maßgeblich Vorschrift für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, jedoch werden die tarifvertraglichen Regelungen Bestandteil des Arbeitsvertrags. Voraussetzung dazu ist zum einen, dass Sie die gesamte Regelung zu einem Sachpunkt – nur insgesamt, nicht allein die Frist oder eine veränderte Bestandsdauer – übernehmen. Zum anderen muss das Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Tarifvertrags bestehen, also z. B. in dem Bundesland, für den der Tarifvertrag gilt.

Muster und Vorlagen: Tarifliche Kündigungsfristen

Wollen Sie die tariflichen Kündigungsfristen im Einzelarbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, können Sie das wie folgt formulieren:"Es gelten für das Arbeitsverhältnis die in dem Tarifvertrag …. für Arbeiter und Angestellte festgelegten Kündigungsfristen für sämtliche Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung. Falls der Tarifvertrag ausläuft, gelten dessen Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags im Rahmen der Nachwirkung weiter." Soll der gesamte Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter gelten, können Sie das wie folgt im Einzelarbeitsvertrag festschreiben: "Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag … für Arbeiter und Angestellte in seiner jeweils gültigen Fassung. Falls der Tarifvertrag ausläuft, gelten dessen Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags im Rahmen der Nachwirkung weiter." Wichtiger Hinweis! Beschäftigen Sie als Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, können Sie diesen nicht unter Einhaltung einer tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Frist kündigen, die kürzer als 4 Wochen ist. Für schwerbehinderte Menschen, die länger als 6 Monate bei Ihnen beschäftigt sind, beträgt die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen, §§ 86, 90 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.