So berechnen Sie den Urlaubsanspruch kurzfristig Beschäftigter
Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter, die mindestens einen Monat durchgehend bei Ihnen arbeiten, haben Anspruch auf Urlaub (§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Mitarbeiter allerdings erst nach 6-monatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Das ist für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, die als solche regelmäßig nur 50 Tage oder 2 Monate im Kalenderjahr arbeiten dürfen, nicht möglich. Für den Urlaubsanspruch dieser Arbeitnehmer gilt daher Folgendes: Sie müssen für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs gewähren. Berechnungsgrundlage ist der in Ihrem Unternehmen geltende Urlaubsanspruch. Halbe Tage runden Sie auf volle Tage auf, geringere Bruchteile zählen eins zu eins. Abgeltung des Urlaubs Kann eine Aushilfe den Urlaub wegen Ablaufs der Befristung nicht nehmen, muss ihn das Unternehmen nach § 7 Abs. 4 BUrlG vergüten. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich hätte nehmen können. Ist er dagegen bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, schulden Sie ihm keine Urlaubsabgeltung. Achtung: Mitarbeiter, die weniger als einen Monat am Stück im Unternehmen arbeiten, haben keinen Anspruch auf Urlaub. Wird eine Aushilfe in Ihrem Unternehmen mehrmals im Kalenderjahr eingesetzt, müssen Sie diese Zeiten nicht zusammenrechnen. Der Mitarbeiter hat deshalb, wenn von mehreren Einzelarbeitsverhältnissen jedes kürzer als einen Monat ist, keinen Urlaubsanspruch.