Urlaubsanspruch: Können Sie bei Elternzeit das Urlaubsgeld kürzen?
Die Frage: Eine unserer Mitarbeiterinnen hat nach der Geburt ihres 1. Kindes eine 3-jährige
Elternzeit in Anspruch genommen. Nahtlos an diese Elternzeit hat sich dann wegen der Geburt eines 2. Kindes eine weitere Elternzeit angeschlossen.
Nun gibt es Streit um die Gratifikation. In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass das Urlaubsgeld für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht, anteilig gekürzt wird. Die Mitarbeiterin verlangt dennoch für die Zeit der Elternzeit die Bezahlung des Urlaubsgeldes. Hat sie ein Recht hierauf?
Kein Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Die Antwort: Nein. Und dabei können Sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berufen: In einem ähnlichen Fall hatte eine Arbeitnehmerin auch damit argumentiert, dass eine Regelung, die Eltern in der Elternzeit vom Bezug des Urlaubsgeldes ausschließt, gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Doch mit der Klage hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis wesentliche Unterschiede zu einem vollzogenen Arbeitsverhältnis aufweist und deshalb die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes keine sachfremde Schlechterstellung ist (BAG, Urteil vom 15.04.2003, Az.9 AZR 137/02).
Urlaubsanspruch: Urlaubsgeld als Anerkennung für geleistete Arbeit
Zum Hintergrund: Wenn Sie an Ihre Arbeitnehmer Gratifikationen auszahlen, wollen Sie damit in aller Regel auch eine Anerkennung für die geleistete Arbeit gewähren. Diesen Zweck kann die Gewährung von Weihnachts- und Urlaubsgeld aber dann nicht erfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder aus anderen Gründen ruht. Um zu vermeiden, dass Sie die Gratifikation trotzdem zahlen müssen, sollten Sie arbeitsvertraglich regeln, dass eine Zahlung nur bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erfolgt. Der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses genügt dann nicht als Grundlage für die Zahlung der Sonderzuwendung.
Wichtig: Allerdings ist es nach Art. 141 EG-Vertrag untersagt, Zeiten des Mutterschutzes kurz vor und nach der Entbindung bei der Gewährung von Sonderzuwendungen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies wäre nach Ansicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der Arbeitsgerichte ein Fall der unzulässigen Diskriminierung.
Urlaubsanspruch: Verwenden Sie diese Kürzungsklausel
Mit der folgenden Musterformulierung können Sie Gratifikationsansprüche für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausschließen:
§ (…) Urlaubs- und Weihnachtsgeld …
3. Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld je vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12 gekürzt. Als Ruhen des Arbeitsverhältnisses gelten insbesondere:
- Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
- unbezahlter Urlaub
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit mit einer Länge von
mehr als 6 Wochen - Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit