Urlaubsanspruch: Urlaubsgeld für Azubis nach Ausbildungsende?

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Auszubildenden für die Zeit und den Arbeitsvertrag nach der Ausbildung Urlaubsgeld zugesprochen (Az. 4/AZR 288/07 vom 7.5.2008).

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Auszubildenden für die Zeit und den Arbeitsvertrag nach der Ausbildung Urlaubsgeld zugesprochen (Az. 4/AZR 288/07 vom 7.5.2008).

Das ist deshalb bemerkenswert, da der Tarifvertrag, der die Urlaubsgeldregelung enthielt, bereits gekündigt wurde, bevor die Auszubildende in die Festanstellung übernommen wurde.

Urlaubsanspruch: Auszubildende zog vor Gericht

Eigentlich haben nur Mitarbeiter Anspruch auf das Urlaubsgeld, deren Arbeitsverhältnis begründet wurde, als der Tarifvertrag noch Gültigkeit hatte. Trotzdem verlangte die ehemalige Auszubildende das Urlaubsgeld und ging mit ihrer Forderung bis vor die oberste arbeitsrechtliche Instanz. Und sie hatte sogar Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht und das Unternehmen musste Urlaubsgeld an die Ex-Auszubildende zahlen.

Urlaubsanspruch: Bundearbeitsgericht sah „Einheitliches Anstellungsverhältnis“

Das Gericht war zwar auch der Meinung, dass die Nachwirkung grundsätzlich nur zustande komme, wenn das betroffene Arbeitsverhältnis während der Geltung des Tarifvertrags bereits bestand. Bei Ausbildungsverhältnissen ergibt sich aber eine Besonderheit: Wenn ein Azubi nahtlos aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, dann gilt der Tarifvertrag auch dann, wenn er bereits zur Zeit der Ausbildung bestand.

Rechtlicher Hintergrund: Bei einer nahtlosen Übernahme gelten Ausbildung und Arbeitsvertrag als einheitliches Anstellungsverhältnis. Das beutet, dass tarifvertragliche Regelungen dann auch noch Anwendung finden, wenn sie auf einen Tarifvertrag aus der Zeit der Ausbildung zurückgehen.

Urlaubsanspruch: Nachwirkung eines Tarifvertrags

Liegen zwischen Ausbildung und Arbeitsvertrag einige Tage oder Wochen, handelt es sich nicht mehr um ein einheitliches Anstellungsverhältnis. Durch die Unterbrechung der Beschäftigung wurde auch die Gültigkeit des Tarifvertrags durchbrochen.

Stichwort „Nachwirkung eines Tarifvertrags“: Die Regelungen eines Tarifvertrags gelten so lange fort, bis sie durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werden. Das geht aus § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz hervor. Diese Nachwirkung erfasst allerdings nur die Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag anwendbar war und die bei Beendigung des Tarifvertrags schon bestanden haben.