Urlaubsanträge immer schriftlich bestätigen

Arbeitnehmer dürfen nicht einfach in Urlaub gehen, wenn es ihnen gefällt. Vielmehr müssen sie ihre Urlaubszeiten so legen, dass der Betriebsablauf dadurch nicht (über Gebühr) gestört wird.

Gönnt sich ein Mitarbeiter aber ohne eine solche Genehmigung selbst Urlaub, so kann dies gerechtfertigt eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Solche Fälle landen immer wieder vor den Arbeitsgerichten.

Warum es wichtig ist, Urlaubsgenehmigungen zu dokumentieren, zeigt ein Fall, den Ihnen Uwe E. Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes LogistikManager, heute vorstellt.

Im vorliegenden Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte, hatte ein Mitarbeiter bei seinem Chef einen Urlaubsantrag gestellt; dies bestätigten auch Zeugen. Als der Mitarbeiter sah, dass diese Urlaubszeit im Dienstplan eingetragen war, ging er davon aus, dass der Antrag auch genehmigt worden sei – und trat seinen Urlaub an.

Nach seiner Rückkehr staunte er aber nicht schlecht, als sein Chef ihm die fristlose Kündigung wegen „Antritts eines nicht genehmigten Urlaubs“ präsentierte. Als Grund gab der Arbeitgeber an, dass er keine explizite Zusage für den Urlaubswunsch gegeben habe. Der Eintrag in den Dienstplan sei lediglich erfolgt, um die Urlaubswünsche der Mitarbeiter übersichtlich darzustellen.

Da beide Parteien sich nicht einigen konnten, zog der Gekündigte vor Gericht. Das Arbeitsgericht (AG) Köln wollte jedoch der Argumentation des Klägers, er konnte durch den Dienstplaneintrag davon ausgehen, dass sein Urlaub genehmigt war, nicht folgen und bestätigte die fristlose Kündigung.

Darauf ging der Arbeitnehmer vor dem LAG Köln in Berufung. Auch hier behauptete der Arbeitgeber, dass der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht genehmigt wurde. Welcher Art diese Dokumentieren Sie Urlaubsgenehmigungen immer schriftlich aber waren, konnte er nicht ausreichend darlegen.

Da außerdem die Zu- und Absagen für die Urlaubsanträge im Betrieb immer mündlich kommuniziert wurden, gab es auch keine Dokumente darüber. Das Gericht gab somit dem Gekündigten recht. Zwar würde ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall stellten die Richter jedoch nicht fest, ob überhaupt eine ungenehmigte Selbstbeurlaubung vorlag.

Die Urlaubswünsche der Angestellten hätten aber gegenüber den betrieblichen Interessen Vorrang. Nur mit guten Gründen dürfe der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen, so das Gericht. (AG Köln, 4.12.2012, Az. 6 Ca 9950/11, LAG Köln, 28.6.2013, Az. 4 Sa 8/13)

Tipp: Grundsätzlich sollten Urlaubsanträge immer schriftlich gestellt und auch auf diesem Wege bestätigt oder abgelehnt werden. Auch eventuelle Absagen des Arbeitgebers sind immer schriftlich zu erteilen und ausreichend zu begründen.