Die Abnahmepflichten bei Rahmenverträgen verhandeln
Große Bedarfsmengen sind gegenüber Lieferanten ein gern und häufig genutzter „Köder“ für niedrigere Preise. Abrufmengen sind auch deshalb so beliebt, weil trotz längerer Fertigungs- und Lieferzeiten die Materialversorgung des Unternehmens gesichert ist.
Beachten Sie: Die Bezeichnung eines Kauf- oder Werkvertrages als Rahmenvertrag entbindet den Einkauf nicht automatisch von seiner Abnahmepflicht. Die weit verbreitete Ansicht, dass die Abnahmepflicht erst durch genau definierte Einzelabrufe begründet wird, ist fast immer falsch. Das Oberlandesgericht Köln stellt in einem Urteil aus dem Jahr 1994 (Az.: 19 U 145/93) klar, dass eine verbindliche Liefervereinbarung vorliegt, wenn in einem Rahmenvertrag eine detaillierte Aufstellung von Kaufteilen erfolgt und klar ist, dass der Käufer eine bestimmte Mindestanzahl davon in einem bestimmten Zeitraum abnimmt.
Klare Lieferpläne (Forecast) schützen
Es ist klug, dem Lieferanten immer nur die Mengen zu garantieren, die auch tatsächlich problemlos abgenommen werden können. Misstrauen Sie allen Zahlen aus dem Verkauf solange, bis Sie den Vertrag von Ihrem Kunden gesehen haben. Wenn Ihr Kunde sich nicht festlegt, ist es ein Glücksspiel, wenn Sie auf der anderen Seite dem Lieferanten eine feste Menge garantieren. Wie immer ist hierbei auch der Verkauf Ihrer Firma gefragt.
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie kunden- und lieferantenseitig klare Lieferpläne (Forecast). Der Lieferplan ist Bestandteil des Rahmenvertrages.
Musterklausel-Auszug:
„Sie erhalten von unserer Fertigungsplanung aktuelle Lieferplanabrufe (Mengen, Liefertermine). Die dort aufgeführten Einteilungen sind für die kommenden 10 Wochen ab Datum des Lieferplanabrufes verbindlich. Die für diesen Zeitraum disponierten Mengen werden von uns abgenommen. Einteilungen in Lieferplanabrufen, die über den 10-wöchigen Zeitraum nach Abrufdatum hinausgehen, dienen lediglich der Kapazitätsplanung und Vormaterialdisposition beim Lieferanten.“
Es wird deutlich, dass die Spielregeln für die Abnahmepflichten und die damit verbundenen Kosten eindeutig geregelt werden müssen. Einem Lieferanten einen kompletten Jahresbedarf zu garantieren, ist bei großen Summen sehr riskant und keinesfalls mehr zeitgemäß.
Beachten Sie: Auch die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmodalitäten dürfen in einem schriftlichen Rahmenvertrag nie fehlen.