Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit: Berechnung

Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit: Berechnung

Die meisten Mitarbeiter in Deutschland haben einen vertraglichen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Im Mindestfall stehen Beschäftigten auf Grundlage von § 3 des Bundesurlaubsgesetzes 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr zu. Unternehmen, die werdende Mütter beschäftigen, stehen immer wieder vor der Frage, wie hoch der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen ist, die sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzrechts zu Resturlaub und Erholungsurlaub für Mitarbeiterinnen im Elternzeit und Mutterschutz und zeigt auf, wie die Urlaubstage im Mutterschutz berechnet werden. Darüber hinaus geht die Abhandlung darauf ein, wie die Urlaubstage im Mutterschutz berechnet werden, welche Urlaubskürzungen bei Elternzeit zulässig sind, wann der Resturlaub genommen werden kann und ob Resturlaub in Elternzeit verfällt.
Inhaltsverzeichnis

Welchen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer beim Mutterschutz? 

Während des Mutterschutzes erwerben Mitarbeiterinnen weiterhin einen Anspruch auf reguläre Urlaubstage. Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr beträgt der Anspruch rechnerisch 2,5 Tage pro Kalendermonat. 

Der § 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) stellt klar, dass „Auszeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeiten zählen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die gesetzlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt als auch für zusätzliche Zeiten mit Beschäftigungsverboten.

Ausfallzeiten im Mutterschutz werden somit zusammenfassend als Beschäftigungszeiten gewertet, während der Mutterschutz eine Freistellung von der Arbeit darstellt.

Wichtig: Angefangene oder anteilige Monate während des Mutterschutzes zählen für den Erholungsurlaub wie ganze Monate!

Welchen Urlaubsanspruch erwerben Mütter im Rahmen der Elternzeit?

Viele Mütter und immer mehr Väter entscheiden sich nach Ablauf des Mutterschutzes dafür, in Elternzeit zu gehen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig besteht während Elternzeit weiterhin Anspruch auf die Urlaubstage, die vor der Elternzeit aufgebaut und nicht genommen wurden. Eine Elternzeit hat keinen negativen Einfluss auf den Anspruch auf Erholungsurlaub. 

Allerdings ist der Arbeitgeber auf Grundlage von § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Reduzierung ist nicht zulässig, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit im Unternehmen arbeitet. 

Wichtig: Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub schriftlich erklären, nachdem der Antrag auf Elternzeit gestellt wurde. Eine rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtlich zulässig. Das Kürzen von Urlaubstagen ohne Ankündigung oder ein allgemeiner Vertragspassus im Arbeitsvertrag sind nicht ausreichend. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine rückwirkende Kürzung der Urlaubstage nicht mehr möglich.

Wie verändert sich der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz oder in Elternzeit?

Im Rahmen der Mutterschutzfristen erwirbt eine schwangere Mitarbeiterin den üblichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Ebenfalls stehen ihr Urlaubstage für die Zeit eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes zu. Sobald sich die Mitarbeiterin in Elternzeit befindet, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub für jeden Kalendermonat um 1/12 kürzen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Mitarbeiterin, die zum 01.04.2023 bis zum Ende des Jahres in Elternzeit geht, 20 Urlaubstage verlieren kann, wenn der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzt. 

Wie kann man die Urlaubstage im Mutterschutz berechnen?

Die geltenden Mutterschutzfristen werden im § 3 des Mutterschutzgesetzes eindeutig festgelegt: 

  • Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung).
  • Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). 
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten bei Kindern, bei denen eine Behinderung festgestellt wird. 

Auf Grundlage der geltenden Schutzfristen berechnet sich der Anspruch auf Urlaub für eine Mitarbeiterin wie folgt: 

Der errechnete Geburtstermin ist der 15.05.2023. Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt zum 01.04.2023 und endet 8 Wochen nach der Entbindung zum 15.06.2023. Da die Mitarbeiterin eine Mehrlingsgeburt hatte, verlängert sich die Mutterschutzfrist um weitere 4 Wochen auf den 15.07.2023. 

Rechnerisch stehen der Mitarbeiterin bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen die folgenden Urlaubstage zu: 

  • 01.04.2023 bis 01.05.2023 = 2,5 Tage
  • 01.05.2023 bis 01.06.2023 = 2,5 Tage
  • 01.06.2023 bis 01.07.2023 = 2,5 Tage
  • 01.07.2023 bis 15.07.2023 = 2,5 Tage

Der Urlaubsanspruch im Rahmen des Mutterschutzes beträgt 10 Urlaubstage. Dies ist der Fall, da angefangene oder anteilige Monate wie ganze Monate zählen.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch generell auf der Grundlage der Arbeitstage und nicht auf Basis der täglichen Arbeitszeit berechnet.

Darf eine Arbeitnehmerin den gesamten Jahresurlaub vor dem Mutterschutz nehmen?

Da der Anspruch auf Erholungsurlaub während des Mutterschutzes unverändert bleibt, können Arbeitnehmerinnen den kompletten Jahresurlaub vor dem Mutterschutz in Anspruch nehmen. Fallen die Mutterschutzzeit und der Geburtstermin in einen Jahreswechsel, darf ausschließlich Urlaub für das aktuelle Jahr im Voraus genommen werden. Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung, proaktiv Urlaubstage für die voraussichtlichen Ansprüche des folgenden Jahres zu gewähren.

Möchten Mitarbeiterinnen nach dem Mutterschutz im selben Jahr Elternzeit nehmen, wird sich der Urlaubsanspruch in den meisten Fällen verringern, da der Arbeitgeber das Recht hat, den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu kürzen. Hat eine Mitarbeiterin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihr zustand, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub nach Ende der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

Was passiert mit dem Resturlaub im Mutterschutz?

Der Gesetzgeber lässt bei der Frage des Resturlaubs keine Fragen offen. Im § 17 BEEG erklärt er, dass eine Arbeitnehmerin, die den ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, Anspruch auf Akkumulation des Resturlaubs hat. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber die noch nicht gewährten Tage Resturlaub finanziell abgelten.

Verfällt Resturlaub in der Elternzeit?

Im Rahmen der Elternzeit, die bis zu 3 Jahre pro Kind betragen kann, bleibt der Resturlaub erhalten. Er wird buchhalterisch „eingefroren“ und in das Kalenderjahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Er Resturlaub kann bis zum Ende des Folgejahres genommen werden. 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit müssen verbleibende Urlaubstage finanziell abgegolten werden. Falls eine Mitarbeiterin vor der Elternzeit mehr Urlaub genommen haben als ihnen zusteht, kann der Arbeitgeber die Überzahlung vom Urlaubsanspruch nach dem Ende der Elternzeit abziehen.