Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt. Er hatte eine Probezeit von 6 Monaten. Nach 4 Monaten erhielt er die Kündigung – mit der kurzen Frist von 2 Wochen. Er klagte daraufhin: Zum einen sei die Kündigung unlesbar unterschrieben, zum anderen sei die Probezeit für solch eine einfache Tätigkeiten zu lang.
Das Urteil: Das Gericht stimmte dem aber nicht zu. Eine Kündigung muss zwar vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet sein. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen niederschreiben wollte. Auf eine Lesbarkeit kommt es jedoch nicht an.
Und was die Dauer der Probezeit betrifft: Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeitregelung in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbaren, wird diese Regelung keiner Angemessenheitsprüfung unterzogen. Der Arbeitgeber hat im Übrigen mit der Probezeit von 6 Monaten nur die von § 622 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit ausgeschöpft (BAG, 24.1.2008, 6 AZR 519/07).
Fazit: Unterschreiben Sie am besten immer ordentlich, dann sind Sie alle Sorgen los. Und was die Probezeit angeht: 6 Monate sind unbedenklich – also keine falsche Bescheidenheit.