Beispiel: Ihr neuer Top-Mitarbeiter
Stefan T. ist in Ihrem Betrieb neu eingestellt worden. In seinem Arbeitsvertrag ist eine 6-monatige Probezeit vereinbart worden. Schon nach 2 Monaten steht für Sie fest, dass Stefan T. für Ihren Betrieb der richtige Mann ist. Sie beschließen deshalb, einseitig die Probezeit zu verkürzen und ihn direkt in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Folge: Bedenken Sie, dass die Probezeit für beide Seiten gilt. Sie können sie nicht einseitig abkürzen, wenn sie vereinbart ist. Auch Stefan T. möchte vielleicht die Möglichkeit haben, noch während der Dauer der Probezeit kurzfristig kündigen zu dürfen. Eine Abkürzung der Probezeit und direkte Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis können Sie deshalb nur einvernehmlich mit Stefan T. vereinbaren.
Verkürzen Sie als Arbeitgeber einseitig die Dauer der Probezeit, weil Sie mit den Leistungen des neuen Mitarbeiters zufrieden sind, ist darin Ihr Verzicht auf die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Absatz 3 BGB zu sehen. Ihr Verzicht bedeutet jedoch nicht, dass das Kündigungsschutzgesetz gelten soll.