Konkret heißt das: Arbeitnehmer, die infolge einer Betriebsänderung entlassen werden, können dann beim Arbeitsgericht den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung, des so genannten Nachteilsausgleichs, verklagen (§ 113 Abs. 1 BetrVG). Die Höhe der jeweiligen Abfindung richtet sich dann nach § 10 KSchG. Allerdings berücksichtigen die Gerichte bei der Höhe der Abfindung oft, dass Arbeitnehmer eventuell einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan haben. Diese Sozialplanabfindung wird dann auf den Nachteilsausgleich angerechnet. Liegt keine der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen zur Zahlung einer Abfindung vor, kann sich eine solche Pflicht noch aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben.
Abfindung: Diese Vereinbarungen sind denkbar
Aufhebungsvertrag
Alternativ zu einer Kündigung wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oft durch einen Aufhebungsvertrag besiegelt. In den meisten Fällen muss jedoch eine Abfindung gezahlt werden.
Arbeitsgerichtlicher Vergleich
Bei unklaren Aussichten einer Kündigungsschutzklage wird das Verfahren in der Praxis sehr häufig durch Vergleich beendet: Der Mitarbeiter gibt seinen Arbeitsplatz auf, und Sie zahlen ihm dafür eine Abfindung. Dabei werden meist 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindungssumme angesetzt.
Tarifvertrag
Manche Tarifverträge sehen bei möglichen Betriebsänderungen Abfindungsansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer vor. Diese Abfindungen müssen dann unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer gezahlt werden.
Sozialplan
Kommt es zu einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG), in deren Folge Mitarbeiter aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, fließen diesen häufig auf Basis eines Sozialplans Abfindungszahlungen zu. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und wird zwischen Ihnen und Ihrem Betriebsrat geschlossen.
Arbeitsvertrag
Denkbar ist eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der dem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch ein bestimmter Abfindungsbetrag zusteht. Dieser Fall ist in der Praxis aber äußerst selten.
Tipp: Prüfen Sie immer, ob Sie eventuell aus einem der vorgenannten Fälle zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet sind.