Im ersten Fall rügte der Arbeitgeber, dass die Ärztin ein fieberkrankes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt habe.
Sachliche Widersprüche in beiden Abmahnungen
In der 2. Abmahnung warf der Arbeitgeber ihr vor, dass sie bei einem Neugeborenen komplexe Herzfehler übersehen habe. Allerdings bargen beide Abmahnungen in der Formulierung sachliche Widersprüche. Aus diesem Grund verlangte die Ärztin von ihrem Arbeitgeber, die Abmahnungen aus der Personalakte zu nehmen. Weil der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nachkam, klagte die Mitarbeiterin.
Abmahnung hatte vor Gericht keinen Bestand
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall: Die Richter gaben der Ärztin Recht. Bei genauerer Betrachtung wurde festgestellt, dass die Herzfehler teilweise noch nicht diagnostizierbar gewesen waren. Das musste der Arbeitgeber in der Verhandlung einräumen. Auch die falsche Fieberbehandlung konnte der Mitarbeiterin nicht vollständig nach gewiesen werden, weil die vorherige Behandlung des Kindes durch andere Ärzte nicht lückenlos dokumentiert worden war (LAG Rheinland-Pfalz, 2.7.08, 7 Sa 68/08).
Pflichtverletzungen in Abmahnungen genau dokumentieren
Fazit für Sie: Dokumentieren Sie die Pflichtverletzungen von Mitarbeitern in Ihren Abmahnungen immer ganz genau, damit diese – z. B. Im Fall eines Kündigungsschutzprozesses - auch Bestand vor Gericht haben. Außerdem kann ein Mitarbeiter verlangen, dass Sie eine Abmahnung aus den Personalakten nehmen, wenn er nachweisen kann, dass sie falsche Tatsachen enthält oder Sie als Führungskraft die Pflichtverletzung nicht beweisen können. Enthält Ihre Abmahnung also irgendeine Unstimmigkeit, die der Mitarbeiter aufdeckt, ist die Abmahnung nichtig. In diesem Fall dürfen Sie sie auch nicht nur teilweise aufrechterhalten.