Achtung: Neue Hinweispflicht bei Kündigung!

Seit 1.1.2009 obliegt Ihnen eine Hinweispflicht nach § 38 SGB III (bis 31.12.2008 nach § 37b SGB III). Ihre Arbeitnehmer und Azubis, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, müssen Sie darüber informieren, dass sie sich spätestens 3 Monate vor dem Arbeitsende persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen.

Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und tatsächlicher Beendigung keine 3 Monate, muss die Meldung sogar innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen.

Kündigung: Hinweispflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Hinweis: Ihr Arbeitnehmer kann zunächst nur seine baldige Arbeitslosigkeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts anzeigen. Das wirkt fristwahrend. Das Gesetz erlaubt hier die telefonische oder schriftliche Meldung, § 38 SGB III. Nutzen Sie für Ihre Information folgende Musterformulierung:

Kündigung: Musterformulierung zur neuen Hinweispflicht

Nach § 38 SGB III müssen Sie sich binnen 3 Tagen bzw. spätestens 3 Monate vor tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden oder Ihre drohende Arbeitslosigkeit anzeigen und einen persönlichen Vorsprachetermin vereinbaren. Tun Sie dies nicht, kann das zu einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.