Achtung: Neue Hinweispflicht bei Kündigung!
Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und tatsächlicher Beendigung keine 3 Monate, muss die Meldung sogar innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen.
Kündigung: Hinweispflicht bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Hinweis: Ihr Arbeitnehmer kann zunächst nur seine baldige Arbeitslosigkeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts anzeigen. Das wirkt fristwahrend. Das Gesetz erlaubt hier die telefonische oder schriftliche Meldung, § 38 SGB III. Nutzen Sie für Ihre Information folgende Musterformulierung:
Kündigung: Musterformulierung zur neuen Hinweispflicht
Nach § 38 SGB III müssen Sie sich binnen 3 Tagen bzw. spätestens 3 Monate vor tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden oder Ihre drohende Arbeitslosigkeit anzeigen und einen persönlichen Vorsprachetermin vereinbaren. Tun Sie dies nicht, kann das zu einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.