In der Änderungskündigung haben wir darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtannahme das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet werden muss.
Änderungskündigung: Arbeitnehmerin reagierte erst nach drei Monaten
Nun hat sich die Arbeitnehmerin Wochen nicht gerührt, so dass wir davon ausgegangen sind, dass sie die Änderungskündigung nicht annimmt. Nun, fast drei Monate später und kurz vor dem ordentlichen Ende ihres Arbeitsverhältnisses teilt sie mit, dass sie die Änderungskündigung doch annimmt. Müssen wir jetzt noch darauf eingehen?
Änderungskündigung: Mitarbeiter müssen spätestens nach drei Wochen zustimmen
Die Antwort: Richtig ist: Wollen Sie die Arbeitsbedingungen Ihrer Mitarbeiterin ändern, bietet sich eine Änderungskündigung an. Sie kündigen das Arbeitsverhältnis, verbinden die Kündigung aber mit dem Angebot der Weiterarbeit zu geänderten Vertragsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Ihre Mitarbeiterin hat ab Zugang der Änderungskündigung dann 3 Wochen Zeit zu überlegen, ob sie das Angebot ablehnt und die Kündigung hinnimmt, das Angebot annimmt oder das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung annimmt, § 2 S. 2 KSchG. Nach den 3 Wochen geht nichts mehr! Das können Sie Ihrer Mitarbeiterin mitteilen – und sich dabei auch auf höchstrichterlichen Segen berufen. Denn genau so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 1.2.2007 mit Aktenzeichen 2 AZR 44/06 entschieden.
Änderungskündigung: Schweigen des Arbeitnehmers gilt als Ablehnung
Die BAG-Richter halten klar fest:
- Eine nach den 3 Wochen nach dem Änderungsangebot erklärte Annahme erfolgt zu spät.
- Ein Arbeitnehmer muss Ihnen als Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Änderungskündigung mitteilen, ob er diese annimmt. Tut er dies nicht, schweigt also, gilt dies als Ablehnung.