Unsere Fragen:
- Verlängert die Krankheit sein Arbeitsverhältnis?
- Wie lange müssen wir ihm Lohnfortzahlung leisten?
- Müssen wir überhaupt Lohnfortzahlung leisten (wir glauben nämlich eigentlich nicht, dass er wirklich krank ist)?
- Wie sieht es mit dem Resturlaub aus, den er eigentlich noch während der Kündigungsfrist nehmen sollte?
Kündigung: Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluss auf Dauer des Arbeitsverhältnisses
Antwort: Die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters hat keinen Einfluss auf die Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Es endet also mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.3., unabhängig davon, ob er dann krank ist oder nicht. Wenn er so lange krank ist, müssen Sie ihm auch bis zu diesem Termin (höchstens für 6 Wochen) Lohnfortzahlung leisten. Allein die Tatsache, dass er kurz nach Erhalt der Kündigung krank wurde, genügt nicht, um seine Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln und die Lohnfortzahlung zu verweigern.
Kündigung: Mitarbeiter kann Abgeltung des Urlaubsanspruchs verlangen
Bleibt Ihr Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig, kann er seinen Resturlaub nicht mehr nehmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie daher damit rechnen, dass er bis zum 31.3. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erscheint und anschließend die finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs von Ihnen verlangt. Es gibt nur eine Möglichkeit, das zu verhindern: wenn es Ihnen nämlich gelingt, nachzuweisen, dass Ihr Mitarbeiter tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank ist. Das kann beispielsweise durch eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse geschehen oder auch mit Hilfe eines Detektivs. Prüfen Sie aber vorher, ob die Sache den Aufwand rechtfertigt.