Über die Auflösungsvereinbarung verhandeln also grundsätzlich nur Sie und Ihr Mitarbeiter (BAG, 16.11.2004, 1 ABR 53/03).
Der Fall: Im Unternehmen eines Arbeitgebers schieden mehrere Mitarbeiter durch Aufhebungsvertrag aus. Einer von ihnen wollte zu den Verhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Dies lehnte der Arbeitgeber allerdings ab. Dagegen wandte sich nun der Betriebsrat, ging vor Gericht und ... verlor.
Fazit: Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Betriebsrat grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht. Deswegen müssen Sie es auch nicht dulden, wenn einer Ihrer Mitarbeiter die Hinzuziehung zum Gespräch über den Aufhebungsvertrag verlangt.
Aber: Ein Hinzuziehungsrecht Ihres Mitarbeiters kann sich aus § 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ergeben. Dies betrifft aber nur den Fall, dass Sie im Rahmen des Gesprächs
- über den Aufhebungsvertrag
- über die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts Ihres Mitarbeiters oder
- die Beurteilung seiner Leistungen oder die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb sprechen.
Diese Themen werden Sie vermutlich immer dann berühren, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter Alternativen zum Aufhebungsvertrag erörtern.