Abweichendes kann sich allerdings aus einer besonderen Abrede (Abwicklungsvertrag), einem Sozialplan oder einem Tarifvertrag ergeben.
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat Ihr Mitarbeiter zwar einen Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, der Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage erhebt und Sie in der Kündigungserklärung Ihre Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung erklären.
Bedenken Sie:
Es steht Ihnen und Ihrem Mitarbeiter grundsätzlich frei, eine von den Vorgaben des § 1a KSchG abweichende Höhe der Abfindung zu vereinbaren. Weisen Sie einerseits auf § 1a KSchG hin und wollen Sie andererseits aber eine geringere Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr zahlen, müssen Sie dazu aber einen deutlichen Hinweis in der Kündigungserklärung aufnehmen. Ansonsten müssen Sie die Abfindung an den Mitarbeiter zahlen, die § 1a KSchG vorgibt (BAG, 13.12.07, 2 AZR 807/06).
Das BAG betont in einem weiteren Urteil auch:
Einem Mitarbeiter steht kein Anspruch nach § 1a KSchG mehr zu, wenn er zunächst Kündigungsschutzklage erhebt und diese später zurücknimmt (BAG 13.12.07, 2 AZR 971/06). Begründung: § 1a KSchG will die außergerichtliche Streitbeilegung fördern. Hat der Mitarbeiter aber einmal ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, kann der von § 1a KSchG verfolgte Zweck auch dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Klage später zurückgenommen wird.