Zu Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) München und bestätigte die Kündigung. Die ungenehmigte Nebentätigkeit stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Hier ärgerlich für den Arbeitgeber: Auf Grund der tariflichen Unkündbarkeit durfte er dem Mitarbeiter nicht fristlos, sondern nur mit sozialer Auslauffrist kündigen.
LAG München, Urteil vom 15.12.2005, Az.: 2 Sa 430/05
Das sind unzulässige Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten sind an sich zulässig, weil Ihre Arbeitnehmer Ihnen nur die vertraglich festgelegte Arbeitleistung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit schulden. Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung aber dann, wenn
- sie den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen,
- verbotene Konkurrenztätigkeit vorliegt,
- die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden,
- sie während des Urlaubs erfolgt und als eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist,
- Schwarzarbeit vorliegt oder
- gegen ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot verstoßen wird.
Beachten Sie, dass Sie mit einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot nur solche Beschäftigungen untersagen dürfen, die Ihre berechtigten geschäftlichen Interessen beeinträchtigen.
Musterformulierung: Nebentätigkeit
Mit folgender Formulierung im Arbeitsvertrag verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter, Nebentätigkeiten anzuzeigen und Ihre vorherige Zustimmung einzuholen:
§ (…) Nebentätigkeit
- Der Mitarbeiter verpflichtet sich, jede bei Vertragsschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte Tätigkeit, gleich ob unentgeltlich oder entgeltlich, dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
- Soweit Nebentätigkeiten, gleich ob unentgeltlich oder entgeltlich, berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, muss der Arbeitgeber vorher schriftlich zustimmen.
- Insbesondere bedarf die Tätigkeit des Mitarbeiters, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bei anderen Unternehmen im Bereich … (arbeitsvertragliches Tätigkeitsfeld) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.