Arbeitsrechtliche Unwägbarkeiten bei Änderungskündigungen
Vorsicht: Es gibt verschiedene arbeitsrechtliche Unwägbarkeiten bei Änderungskündigungen, die für Sie als Arbeitgeber ein hohes Risiko darstellen können. Besonders dann, wenn Sie durch Änderungskündigungen eine Herabsetzung von Lohn oder Gehalt erreichen oder "kostenlose" Überstunden vereinbaren wollen: Das Bundesarbeitsgericht vertritt zum Thema Änderungskündigungen folgende Standpunkte:
Änderungskündigungen: Die Standpunkte des Bundesarbeitsgerichts
- Änderungskündigungen zur Entgeltsenkung sind nur begründet, wenn dem Unternehmen ansonsten Verluste bevorstehen, die eine Reduzierung der Belegschaft oder eine Schließung des Unternehmens nach sich ziehen müssten.
- Sind Änderungskündigungen zur Entgeltsenkung durch diese dringenden betrieblichen Erfordernisse gerechtfertigt, müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich Folgendes beachten: Sie dürfen nicht einzelne Mitarbeiter, auch nicht die Mitarbeiter einer mit Verlust arbeitenden Abteilung, herausgreifen, um ihr Entgelt einschneidend zu kürzen, während das Entgelt der Mehrzahl der Belegschaft unangetastet bleibt.
- Begründen Sie die Entgeltkürzungen mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten, müssen auch Ihre Mitarbeiter nur vorübergehende Entgeltsenkungen hinnehmen (BAG,16.05.2002 - 2 AZR 292/01 und BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 84/98).
Tipp: Mit Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung können Sie nur dann Erfolg haben, wenn Sie ein nachvollziehbares betriebliches Sanierungskonzept vorlegen, dass die Änderungskündigungen als wirksames Mittel zur Sanierung einbezieht.