Der Arbeitgeber ging hingegen davon aus, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, da das Punkteschema nur für den konkreten Fall entworfen wurde. Der Betriebsrat beantragte daher gerichtlich, dem Arbeitgeber zu untersagen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eines diese Zustimmung ersetzenden Spruches der Einigungsstelle ein Punkteschema für die soziale Auswahl anzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Betriebsrat Recht. Der Unterlassungsantrag hatte Erfolg. Der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser bei der Sozialauswahl kein Punkteschema anwendet, dem der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat. Jedes Schema sei eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber das Punkteschema nur einmalig oder auch zukünftig anwenden wolle.
BAG, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: 1 ABR 29/04
BAG-Entscheidung mit weitreichenden Folgen
Das Mitbestimmungsrecht nach § 95 BetrVG verfolgt den Zweck, Personalentscheidungen durchschaubar zu machen und dem Betriebsrat eine Einflussnahme auf Auswahlkriterien zu ermöglichen. Auswahlentscheidungen sollen auch unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Belange der Arbeitnehmer getroffen werden.
Trotzdem ist die Entscheidung des BAG überraschend und hat weitreichende Folgen. Schließlich benutzen Sie als Arbeitgeber bei fast allen betriebsbedingten Kündigungen ein Punkteschema. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie mehr als einen Mitarbeiter kündigen wollen.
Schließlich müssen Sie folgende soziale Kriterien gegeneinander abwägen und werten:
- Lebensalter
- Betriebszughörigkeit
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Nach der Entscheidung des BAG müssen Sie nun immer den Betriebsrat bei der Aufstellung des Punkteschemas beteiligen. Eine Auswahlrichtlinie mit dem Betriebsrat hat aber auch Vorteile. Das Punkteschema ist nach § 1 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur auf grobe Fehler überprüfbar. Das erhöht Ihre Rechtssicherheit im Rahmen einer erforderlichen Sozialauswahl.
Ihr Punkteschema für die Sozialauswahl
Wenn Sie eine Sozialauswahl durchführen müssen, sollten Sie ein Punkteschema als Auswahlrichtlinie mit dem Betriebsrat vereinbaren. Dieses könnte z. B. folgendermaßen aussehen:
Auswahlkriterien | Punkte |
Lebensalter Max. 40 Punktebis zu 20 Jahren = 0 Punkte, für jedes weitere Lebensjahr = 1 Punkt | ... |
Betriebszugehörigkeit Max. 40 Punktejedes volle Beschäftigungsjahr = 1 Punkt | ... |
Unterhaltsbelastung Max. 40 PunkteVerheiratet mit voll berufstätigem Partner = 0 Punkte, allein stehend = 5 Punkte, verheiratet mit einem nicht (voll) berufstätigen Partner = bis 10 Punkte, je unterhaltsberechtigte Person = bis 7 Punkte | ... |
Schwerbehinderung Max. 40 Punktenach Behinderungsgrad | ... |
Achtung: Punkteschemata können immer nur eine Vorauswahl bedeuten. Anschließend muss in jedem Fall noch eine individuelle Überprüfung für den konkreten Fall(Einzelfallabwägung) stattfinden, um unbillige Härten auszuschließen.