Das geht aus einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Drohung nicht widerrechtlich war.
Tipp: Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn tatsächlich ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt (Az. 10 Sa 731/07). |
Zur Kündigung gezwungen?
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der im begründeten Verdacht stand, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben. In einem Gespräch drohte der Arbeitgeber die fristlose Entlassung an, falls der Arbeitnehmer nicht eine Eigenkündigung unterschreibe. Der Arbeitnehmer unterzeichnete zwar, erklärte später aber die Anfechtung der Kündigung wegen Nötigung. Die Richter hielten die Kündigung dennoch für wirksam: Da schon der bloße Verdacht einer Straftat eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hatte der Arbeitgeber nicht mit einem „unzulässigen Übel“ gedroht. Daher ist die Drohung weder widerrechtlich noch erfüllt sie den Tatbestand der Nötigung.
Fazit: Eigenkündigung statt fristloser Kündigung
Wenn Sie einem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung durch Sie als Arbeitgeber ersparen möchten, können Sie – falls tatsächlich ein Vergehen vorliegt, das Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt – dem Arbeitnehmer auch die „Pistole auf die Brust setzen“ und erklären: „Entweder fristlose Kündigung durch mich – oder Eigenkündigung jetzt und sofort durch Dich.“ Dagegen vorgehen kann der Arbeitnehmer später nicht mehr.