Kündigung: Umgangston in der Branche ist entscheidend
Die Antwort: Ihr Hinweis darauf, dass in Ihrer Branche ein rauer Ton herrscht, ist richtig. Denn die Arbeitsgerichte schauen sich bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Beleidigung rechtens ist, genau an, welcher Ton im Unternehmen „üblich“ ist. So könnte ein Zuruf „Hey Dickwanst, werf mir mal den Schraubenzieher rüber“ oder ähnliches durchaus tolerabel sein. In Ihrem Fall liegt allerdings eine besonders grobe Beleidigung vor. Hier reagieren die Gerichte meist anders.
Grobe Beleidigungen können eine Kündigung rechtfertigen
Grundsätzlich gilt: Grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegen Sie als Arbeitgeber können – unter Umständen auch ohne Abmahnung – eine verhaltensbedingte außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 63/03). Eine grobe Beleidigung liegt bei besonders schweren und kränkenden Beleidigungen vor, das heißt bei bewussten und gewollten Ehrkränkungen aus gehässigen Motiven (LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Aktenzeichen: 11 Sa 995/96; LAG Mainz, Urteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 301/05). Auch minderschwere Beleidigungen rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung, allerdings nur nach vorheriger Abmahnung. In Ihrem Fall kommt eine Kündigung also in Betracht.
Wann eine Kündigung wegen Beleidung ausscheidet
Wichtiger Hinweis: Eine Kündigung scheidet übrigens aus, wenn ein Mitarbeiter eine Äußerung im Kollegenkreis macht und dabei in der sicheren Erwartung ist, dass diese Bemerkung nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausgeht (LAG Köln, Urteil vom 18.04.1997, Aktenzeichen: 11 Sa 995/96).