Kündigung: Gilt der Kündigungsschutz?
Ich habe den Betriebsratsvorsitzenden in einem informellen Gespräch über diese Angelegenheit informiert. Er hat mich verunsichert, als er sagte, dass auch leitende Angestellte Kündigungsschutz genießen. Stimmt das?
Kündigung: Nur Geschäftsführung & Co unterliegen keinem Kündigungschutz
Antwort: Leitende Angestellte haben nur dann keinen Kündigungsschutz, wenn sich der Begriff des „leitenden Angestellten“ ausschließlich auf Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans eines Unternehmens bezieht. Hierzu gehören demnach der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft. Hinzu kommen muss auch noch die Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Einhaltung von Formen und Fristen für eine Kündigung nicht als Element des Kündigungsschutzes anzusehen ist. Alle übrigen leitenden Angestellten genießen dagegen Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, vorausgesetzt, die Minimalerfordernisse für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) sind gegeben.
Kündigung: Mutterschutzgesetz gilt auch für leitende Angestellte
Eine Besonderheit gilt für leitende Mitarbeiter, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiter berechtigt sind: Im Fall einer nicht oder nicht genügend gerechtfertigten Kündigung kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Beschäftigungsverhältnis lösen. Allerdings nur gegen eine vom Gericht zu bestimmende Abfindung, § 14 Absatz 2 KschG. Zudem können sich leitende Angestellte auch auf den speziellen Schutz besonderer Personengruppen berufen. Das bedeutet, dass auch hier das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern in leitender Funktion gelten.
Tipp: Hören Sie den Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung vorsorglich an. Warten Sie seine Reaktion ab und kündigen Sie erst dann. Dieses Vorgehen empfiehlt sich besonders dann, wenn nicht klar ist, ob es sich tatsächlich um einen „leitenden Angestellten“ handelt.