Denn in diesem Fall brauchen Sie keinen Grund für Ihre Kündigung vorzuweisen.
Kündigungsschutzgesetz greift ab sechs Monaten
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn der zu kündigende Mitarbeiter länger als sechs Monate bei Ihnen im Betrieb beschäftigt ist und Sie in der Regel mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. Doch wer muss im Streitfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen? Dazu hat das BAG jetzt Stellung genommen: Ein Arbeitnehmer war entlassen worden, worauf er gegen seine Kündigung geklagt hatte. Seiner Ansicht nach war die Kündigung unwirksam, weil sie nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht sozial gerechtfertigt war: Beim Arbeitgeber handle es sich nicht um einen Kleinbetrieb. Es würden 14 Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber war allerdings gegenteiliger Ansicht: Er habe nicht mehr als zehn Mitarbeiter. Das BAG hielt den Vortrag des Arbeitnehmers für nicht ausreichend; er hatte nicht in ausreichender Form dargelegt, dass sein Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigte.
Kündigungsschutzgesetz: Arbeitnehmer muss Betriebsgröße belegen
Fazit: Mit dieser Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass zunächst der Arbeitnehmer vortragen muss, dass und warum der Schwellenwert von mehr als zehn Mitarbeitern überschritten ist. Der Arbeitnehmer muss hierzu nicht alle Mitarbeiter namentlich aufzählen; das würde er manchmal auch gar nicht können. Er muss aber zumindest alle ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Ist das geschehen, dann muss sich der Arbeitgeber zur Anzahl seiner Beschäftigten erklären. Verbleiben danach immer noch Zweifel, gehen diese zulasten des Arbeitnehmers. Die bloße Behauptung, dass eine bestimmte Zahl an Mitarbeitern beschäftigt werde, reicht somit nicht aus.