Es gelte vielmehr auch für Arbeitnehmer, die wegen der Betreuung eines Kindes eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Arbeitnehmer (EuGH, 17.7.2008, Az. C- 303/06).
Mutter eines behinderten Kindes klagte gegen Kündigung
Geklagt hatte eine Beschäftigte. Sie ist Mutter eines behinderten Kindes, das eine besondere Pflege benötigte. Diese leistete die Arbeitnehmerin im Wesentlichen allein. Im Jahr 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung zunächst zu. Wenige Monate später klagte sie dann allerdings vor dem zuständigen Londoner Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Ihre Klage begründete sie damit, dass sie Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung geworden sei. Sie sei auf Grund der Betreuung ihres behinderten Kindes diskriminiert worden, machte sie geltend. Insoweit stützte sie ihre Klage auf mehrere Vorkommnisse, die nach ihrer Ansicht eine Diskriminierung oder Belästigung darstellen, da Eltern nicht behinderter Kinder unter vergleichbaren Umständen anders behandelt worden seien. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Kündigung: Ausmaß der Gleichbehandlungsrichtlinie fraglich
Das Londoner Arbeitsgericht legte dem EuGH die Frage zu Vorabentscheidung vor. Es fragte, ob die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sei, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung und eine Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung nur gegenüber einem Arbeitnehmer verboten ist, der selbst behindert ist – oder ob sie auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Behinderung seines Kindes benachteiligt wird, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, die dessen Zustand erfordert.
Kündigung: Diskriminierungsverbot muss weit ausgelegt werden
Die Richter entschieden, dass das in der Richtlinie enthaltene Diskriminierungsverbot eigentlich nur eine unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung erfasse. Um der Richtlinie allerdings nicht einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, entschieden sie, dass diese nicht nur für behinderte Arbeitnehmer gelte, sondern auch für Beschäftigte, die wegen der Behinderung ihres Kindes diskriminiert oder belästigt werden. Das begründete das Gericht damit, dass es Sinn der Richtlinie sei, jede Form der Diskriminierung aufzudecken. Sie gelte daher nicht nur für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern enthalte ein umfassendes Verbot von Diskriminierungen wegen bestimmter Merkmale.
Fazit: Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung als ein Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation, kann es sich dabei um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot handeln. Dazu muss jedoch nachgewiesen sein, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt.