Können wir ihm jetzt im Wiederholungsfalle kündigen, oder ist das aufgrund der vielen ausgesprochenen Abmahnungen problematisch?
Vor der Kündigung noch einen letzten Warnschuss aussprechen
Antwort: Ihr Mitarbeiter geht wohl davon aus, dass die Abmahnungen folgenlos bleiben. Denn sonst hätten Sie ja längst gekündigt. Deshalb kann ich nur dringend davon abraten, jetzt die Kündigung auszusprechen, ohne vorher einen allerletzten, sehr deutlichen Warnschuss auszusprechen. Sonst wird die Kündigung wohl vor Gericht kassiert. Wie bei jenem Arbeitgeber, der 5-mal abgemahnt hatte (wegen Verspätung) und dann mit der Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls nicht durchkam. Die Richter erklärten in dem letzte Woche veröffentlichten Urteil, dass der Arbeitnehmer die Abmahnungen wegen fehlender Konsequenz als „leere Drohung“ habe auffassen können (Az. 10 Sa 52/09).
Kündigung: Drastische Worte für die letzte Abmahnung wählen
Wie können Sie das Dilemma lösen? Mahnen Sie den Mitarbeiter, wenn er erneut zu spät kommt, ein allerletztes Mal ab, aber wählen Sie drastische Worte:
„Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie haben bereits 4 Abmahnungen wegen Verspätung von uns erhalten. Die erste am xx.xx.2008, weil Sie sich am xx.xx.2008 und xx.xx.20087 jeweils um 12 Minuten verspätet haben, die zweite am xx.xx.2009 aufgrund Ihres verspäteten Arbeitsantritts am xx.xx.209 um 32 Minuten, die dritte am …..
Wir mahnen Sie hiermit für Ihre erneute Verspätung vom xx.xx.xxx unwiderruflich ein allerletztes Mal ab. Bislang hat uns Ihre gute Arbeitsleistung mit dem Aussprechen einer Kündigung zögern lassen. Trotzdem können wir Ihre Verspätungen – auch im Hinblick auf die Wirkung auf andere Kollegen – nicht mehr tolerieren. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Verspätung sofort zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen wird.“
Kündigung: Höchstens zwei Abmahnungen für gleiches Fehlverhalten
Wenn Sie so deutliche Worte wählen, wird der Arbeitnehmer vor Gericht kaum argumentieren können, dass er auch die letzte Abmahnung nur als „leere Drohung“ habe auffassen können.
Tipp: Nach der zweiten Abmahnung für das gleiche Fehlverhalten sollte normalerweise Schluss sein. Denn sonst kommen Sie als Arbeitgeber – wie der Fall aus Rheinland-Pfalz beweist, in Teufels Küche.