Da musste ein Mitarbeiter bei Zustellung der Kündigung schon im Koma liegen, wenn seine Klage nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist noch angenommen werden sollte. Diese strenge Haltung weicht langsam auf. Das zeigt das Urteil in folgendem Fall.
Kündigung: Nachträgliche Klagezulassung beantragt
Das war der Fall: Die Kündigung eines Mitarbeiters wurde in den Briefkasten seiner Wohnung geworfen. Allerdings enthielten die Familienmitglieder des Mitarbeiters ihm das Kündigungsschreiben vor. Deshalb versäumte er die Klagefrist. Der Mitarbeiter behauptete aber, dass er die Mitglieder seiner Familie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein Kündigungsschreiben eingehen könnte und dass sie ihm das Schreiben unverzüglich geben sollten, was sie nicht taten. Er beantragte deshalb nachträgliche Klagezulassung.
Kündigung: Gericht erlaubte nachträgliche Kündigungsschutzklage
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in diesem Fall: Das Gericht gab der Klage des Mitarbeiters statt und erlaubte ihm die nachträgliche Klage, weil er glaubhaft darlegen konnte, dass ihm die Kündigung tatsächlich von seiner Familie vorenthalten wurde (LAG Baden-Württemberg, 7.5.08, 12 Sa 63/08).
Kündigung: Rechnen Sie mit nachträglichen Klagen
Fazit für Sie: Wenn ein Mitarbeiter die Klagefrist versäumt, müssen Sie unter besonderen Umständen mit einer nachträglichen Klage rechnen. Seit dem 1.4.08 verhandeln Gerichte übrigens, im Zuge schnellerer Verfahren, in einer Verhandlung die nachträgliche Klagezulassung und die Kündigungsschutzklage selbst. Früher gab es erst einen Termin zur nachträglichen Klagezulassung und dann erst die eigentliche Verhandlung zum Klageinhalt.