Kündigung: Freistellung des Azubis für Stellenssuche ist Pflicht
Die Antwort: Wenn der Azubi nicht übernommen werden soll, dann müssen Sie ihn nach § 629 BGB für die Stellensuche freistellen. Denn nach diesem Gesetzestext müssen Arbeitgeber nach der Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer auf Verlangen eine angemessene Zeit „zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ freistellen. Nach geltender Rechtsprechung gilt diese Formulierung für befristete Arbeitsverhältnisse ebenso wie auch für Ausbildungsverhältnisse.
Kündigung: Wie die Freistellungszeit bemessen sein sollte
Die Dauer der Freistellungszeit muss angemessen sein. Sie hängt also letztlich vom Ort und der Dauer des Vorstellungstermins ab.
Beispiele:
Vorstellungstermin um 9.00 Uhr morgens, Anreisedauer ca. 30 Minuten | Von Beginn des Tages an freistellen – mit der Auflage, direkt nach dem Vorstellungstermin zur Ausbildung zu erscheinen |
Vorstellungstermin 12.00 Uhr mittags in einer 400 km entfernten Stadt | Den ganzen Tag freistellen |
Vorstellungstermin um 15.00 Uhr in der unmittelbarer Nähe Ihres Unternehmens | Ab 14.30/14.45 Uhr für den Rest des Tages freistellen |