Die Antwort: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist Ihr Arbeitnehmer verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei der ärztlichen Bescheinigung sieht die Sache schon etwas anders aus. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss er Ihnen den sogenannten Gelben Schein einreichen. Und zwar hat er das mit Ablauf des 3. Tages, also am 4. Tag, zu erledigen. Erst wenn nach dem 4. Tag die ärztliche Bescheinigung kommt, liegt ein Arbeitsvertragsverstoß vor.
Tipp: Sie können diese ärztliche Bescheinigung eher verlangen. Einen Grund dafür benötigen Sie nicht.
In einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer sogar im Arbeitsvertrag die Vorlage bereits am 1. Krankheitstag vereinbart (Urteil vom 19.01.2012, Az.: 10 Sa 593/11).
Auch diesen Arbeitnehmer interessierte die vertragliche Regelung nicht. Nachdem er bereits eine Abmahnung erhalten hatte, verstieß er trotzdem gegen die vertragliche Regelung. Deshalb kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich fristlos. Und die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung hatte vor dem Gericht keinen Erfolg. Die Arbeitsrichter haben den wiederholten Verstoß gegen die vertragliche Nachweispflicht als „grob“ bewertet.
Ein letzter Hinweis: Es ist keine Vereinbarung über die Vorlage am 1. Tag notwendig, Sie können dieses durch einen einfachen Hinweis gegenüber Ihrem Arbeitnehmer anordnen!