Die Antwort: Überstunden werden auch dann abgebaut, wenn Ihr Mitarbeiter während der Freistellung erkrankt. Urlaub geht durch eine Erkrankung hingegen nicht verloren. Bei Ihnen dürfte vermutlich nicht klar sein, ob Ihr Mitarbeiter in den ersten Freistellungstagen Überstunden oder Urlaub eingebracht hätte. Und das führt nun zu einem Problem.
Um dieses Problem künftig zu vermeiden, sollten Sie immer eine klarstellende Freistellungsvereinbarung treffen:
Die Parteien sind sich darin einig, dass der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem … von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner vertragsgemäßen Bezüge freigestellt wird. Die Freistellung in der Zeit vom… bis zum… gilt als Ausgleich für Überstunden und erfolgt widerruflich. Die Freistellung in der Zeit vom… bis zum… gilt als Erfüllung des Urlaubsanspruchs und erfolgt unwiderruflich. Eine weiter gehende Freistellung erfolgt widerruflich.