Fehlt diese Vollmachtsurkunde, kann der zu kündigende Mitarbeiter Ihre Kündigungserklärung unverzüglich zurückweisen, § 174 BGB. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.
Beispiel: Ein Vertreter ohne Vollmacht
Dieter R. soll eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erhalten. Die Kündigung soll von Ihrer Sekretärin Renate R. unterzeichnet und ihm ausgehändigt werden, da Sie selbst auf Geschäftsreise sind. Dieter R. verweigert die Annahme, da er auf einer Kündigungsvollmacht besteht.
Folge: Dieter R. kann hier zu Recht die Annahme verweigern und die Kündigungserklärung zurückweisen. Er darf auf der Vorlage einer Kündigungsvollmacht bestehen. Auf eine Vollmachtsvorlage kann aber verzichtet werden, wenn Sie dem Erklärenden eine Außenvollmacht erteilt haben. Das ist der Fall, wenn Sie dem zu kündigenden Mitarbeiter gegenüber erklärt haben, dass ein anderer Mitarbeiter berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen; ein Mitarbeiter auf Grund seiner Stellung im Betrieb berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen, wie beispielsweise Personalleiter oder Prokuristen.