Bei der fristlosen Kündigung ergibt sich dieser Anspruch aus dem Gesetz (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).
Bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung müssen Sie auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe angeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz = KSchG). Ihre Kündigung wird in einem solchen Fall nicht unwirksam, weil Sie keinen Kündigungsgrund genannt haben. Sie können Ihre Kündigungserklärung noch nachträglich begründen.
Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverhältnissen müssen Sie nach Ablauf der Probezeit schriftlich kündigen und die Kündigungsgründe angeben (§ 15 Absatz 3 BBiG). Erfolgt die Kündigung ohne Begründung, ist sie unwirksam.
Das Kündigungsschutzgesetz nennt 3 Kategorien von Kündigungsgründen
Sie können aus
- verhaltensbedingten Gründen,
- personenbedingten Gründen oder
- betriebsbedingten Gründen
die Kündigung erklären.Unter verhaltensbedingten Kündigungsgründen versteht man Gründe, die aus dem Verhalten des Arbeitnehmers, insbesondere am Arbeitsplatz resultieren. Ihr Arbeitnehmer kann sein Verhalten ändern. In der Regel dürfen Sie die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nur nach mindestens einer vorherigen Abmahnung aussprechen.
Der Hauptfall bei personenbedingten Kündigungen ist die Kündigung wegen Krankheit. Hier liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Auch die persönliche Nichteignung fällt hierunter. Ihr Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit einer Veränderung seines Zustandes. Deshalb ist hier keine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind Gründe, die aus der wirtschaftlichen Situation des Betriebs entstehen, wie etwa Umsatzrückgang, Schließung einer Abteilung etc.
Tipp: Verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe lassen sich nicht immer sofort voneinander unterscheiden. Arbeitet Ihr Arbeitnehmer beispielsweise zu langsam, kann das daran liegen, daß er nicht schneller arbeiten kann. Dies wäre ein personenbedingter Kündigungsgrund. Es kann auch sein, daß er nicht schneller arbeiten will, obwohl er könnte. Dies wäre dann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, der erst nach einer erfolglosen Abmahnung zur Kündigung berechtigt. In einer solchen Situation empfiehlt es sich, vorsorglich eine Abmahnung auszusprechen.