Auf was Sie bei der Kündigungszustellung achten müssen
Die Antwort: Bei wirklich wichtigen Schriftstücken, mit denen Sie auch eine Frist einzuhalten haben, sollten Sie sich auf die Post lieber nicht verlassen. Das Übergabe-Einschreiben ist dann eine gute Möglichkeit, wenn die Kündigung auch tatsächlich vom Postboten übergeben wird. Was aber geschieht, wenn Ihr Mitarbeiter nicht zu Hause ist? Dann hinterlässt er einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten. Die Kündigung ist damit noch nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dafür reicht der Benachrichtigungszettel auf jeden Fall nicht aus. Nun kann man noch darüber nachdenken, ob ein Arbeitnehmer, der zeitnah das Schreiben dann nicht von der Post abholt, den Zugang vereitelt, aber beweisen Sie das einmal! Das Risiko besteht darin, dass Ihr Arbeitnehmer später sagt, er habe auch die Benachrichtigungskarte gar nicht erhalten. Und dann? In diesem Fall ist der Postbote als Zeuge zu vernehmen – mit sehr unsicherem Ausgang des Rechtsstreits.
Kündigungszustellung per Einwurf-Einschreiben sicherer?
Ein ähnliches Problem besteht allerdings auch beim Einwurf-Einschreiben. In einem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat ein Insolvenzverwalter als Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben einer Arbeitnehmerin gekündigt. Diese behauptete nun, die Kündigung nicht erhalten zu haben. Der Insolvenzverwalter konnte Einlieferungs- und Zustellungsbeleg vorlegen. Das reichte dem LAG aber nicht (Urteil vom 14.08.2009, Az.: 10 Sa 84/09). Auch hier hat das Gericht die Postbeamtin als Zeugin vernommen. Der Insolvenzverwalter hatte jedoch Glück, dass sich die Postzustellerin noch genau an Einzelheiten erinnern konnte. Ein ausgesprochener Glücksfall!
Kündigungszustellung auch per Gerichtsvollzieher möglich
Fazit: Sie sehen, dass beide Einschreibearten ihre Unsicherheiten haben. Sicher sind nur zwei Möglichkeiten: Entweder beauftragen Sie einen vertrauenswürdigen Boten mit der Zustellung der Kündigung oder als Alternative einen Gerichtsvollzieher. Dazu wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht.
Ein letzter Tipp: Falls Sie vorhaben, zum Jahresende einen Mitarbeiter zu kündigen, sollten Sie das nicht aufschieben. Erledigen Sie es jetzt und nicht erst am letzten Tag des Monats. Vielleicht haben Sie dann auch zwischen den Feiertagen noch Zeit, Ihre Personalunterlagen durchzusehen.