Der Arbeitgeber hatte sie deshalb bereits zweimal abgemahnt, ohne eine Besserung zu erreichen, und kündigte schließlich ordentlich, wogegen die Mitarbeiterin klagte.
Kündigung hielt zwei Instanzen nicht stand
Die Entscheidung: Die ersten beiden Instanzen hielten die Kündigung für unzulässig, weil immer einer der schwächste Mitarbeiter sein muss. Anders die Argumentation des BAG: Ein Arbeitnehmer erfüllt zwar prinzipiell seine Arbeitspflicht, wenn er unter „angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit arbeitet“. Überdurchschnittlich viele Fehler allein sind deshalb noch kein Kündigungsgrund. Allerdings kann eine deutlich überdurchschnittliche Fehlerzahl ein Indiz dafür sein, dass der Mitarbeiter fehlerhaft arbeitet, weil er seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. In diesem Fall wäre ein Kündigungsgrund - je nach Art und Schwere der Fehler – gegeben. Diese Einzelheiten muss das Sächsische LAG nun noch prüfen (BAG, 17.1.2008, 2 AZR 536/06).
Kündigung wegen Leistungsmängeln möglich
Das bedeutet für Sie: Wenn ein Mitarbeiter sehr viele Fehler macht, sollten Sie die Häufigkeit über einen längeren Zeitraum messen und mit dem Durchschnitt vergleichen. Schneidet der Mitarbeiter dann deutlich schlechter ab als der Durchschnitt, muss er belegen, warum er seine Leistungsfähigkeit trotzdem ausschöpft. Tut er das nicht, können die Leistungsmängel Ihre Kündigung rechtfertigen.