Wann der Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung greift
Die Antwort: Um in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes zu kommen, muss die Schwerbehinderung auch amtlich festgestellt sein. Dazu muss der Schwerbehinderte einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ohne die förmliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann der Sonderkündigungsschutz nur in Ausnahmefällen eingreifen, so z. B. wenn die Schwerbehinderung so offensichtlich ist, dass die Beeinträchtigung auch jedem Dritten auffällt (LAG Chemnitz, 28. 11.2007, 2 Sa 96/07, juris). Sie können der Sache also – sofern Ihre Kündigung ansonsten formal korrekt war, gelassen entgegensehen.