Vorsätzliche Manipulation bei der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt auch bei langjährigen Mitarbeitern eine fristlose Kündigung.
Das hat das Hessische LAG im Fall eines 46 Jahre alten Angestellten entschieden, der seit mehr als 25 Jahren im Unternehmen beschäftigt war.
Beim Verlassen seines Arbeitsplatzes wegen privater Arbeitsunterbrechungen wurde der Mann dabei beobachtet, wie er den Chip für das Zeiterfassungsgerät in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte.
Eine Kontrolle durch seinen Chef ergab, dass der Kläger sich auf diese Weise in 6 Wochen bezahlte Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden erschlichen hatte.
Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen als auch das Hessische LAG hielt die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt.
Da die Zeiterfassung ein Tonsignal abgibt, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet, sei ein Versehen des Klägers ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen.
Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren.
Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde demnach nicht zugelassen.
Manipulationen bei der Zeiterfassung durch Arbeitnehmer rechtfertigen Kündigung
