Die Mitarbeiter erhielten deshalb die betriebsbedingte Kündigung und ein Vertragsangebot, die Arbeiten künftig als selbstständige Unternehmer auszuführen. Ein Mitarbeiter hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und klagte.
Kündigung: Freie unternehmerische Entscheidung
Die Entscheidung: Die Klage hatte – wie in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Es unterliegt grundsätzlich Ihrer freien unternehmerischen Entscheidung, ob Sie bestimmte Arbeiten von eigenen Arbeitnehmern oder von externen Unternehmen erbringen lassen. Wenn durch eine solche Entscheidung Arbeitsplätze wegfallen, ist damit ein Grund für betriebsbedingte Kündigungen gegeben. Ihre Entscheidung wird vor Gericht auch nicht auf Zweckmäßigkeit geprüft, sondern nur darauf, ob sie in irgendeiner Weise missbräuchlich erfolgt ist. Das war hier nicht der Fall, denn die angebotenen neuen Verträge waren keine Arbeitsverträge und überließen es den Auftragnehmern, wann, wie und wo sie die Arbeitsleistung erbrachten (BAG, 13.3.2008, 2 AZR 1037/06).
Kündigung: Ersatz durch Leiharbeitnehmer nicht erlaubt
Beachten Sie: Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeitnehmer durch Leiharbeitskräfte ersetzen wollen. Diese unterliegen wie Arbeitnehmer Ihrem Weisungsrecht. Eine entsprechende Entscheidung rechtfertigt daher keine betriebsbedingte Kündigung (LAG Hamm, 5.3.2007, 11 Sa 1338/06).