Der Fall: Einem Außendienstmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass man ihn entlassen wolle.
Daraufhin grüßte er seinen Chef nicht mehr. Prompt wurde der Mitarbeiter vorzeitig entlassen. Die Gründe hierfür waren
- zum einen eine „betriebliche Umorganisation“,
- zum anderen das Verhalten: Der Arbeitnehmer habe ja nicht mehr gegrüßt.
Der Mitarbeiter klagte nun gegen diese Kündigung. Und er gewann.
Das Urteil: Ausreichende betriebsbedingte Gründe lagen hier nicht vor. Und was das Nichtgrüßen betraf: Dieses Verhalten sei zwar nicht freundlich und auch nicht üblich. Dennoch stelle es keine grobe Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Das Verhalten stelle auch keinen hinreichenden Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG dar (LAG Köln, 29.11.2005, 9 (7) Sa 657/05).
Das heißt für Sie: Ist einer Ihrer Arbeitnehmer mal unfreundlich, dann mag Sie dies zwar ärgern, aber kündigen können Sie ihm deswegen nicht. Was Sie aber tun können: Bitten Sie ihn in ein Personalgespräch und gehen Sie dabei den Gründen für seine Unfreundlichkeit auf den Grund. Das wirkt meist Wunder.