Allerdings ist in diesem Fall eher die ordentliche Kündigung angezeigt. So entschieden im Fall eines Arbeitnehmers, der eine gehörlose und schwerbehinderte Kollegin geohrfeigt hatte, nachdem diese ein Bonbon abgelehnt hatte.
Die außerordentliche Kündigung war hierbei nicht wirksam, wohl aber die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich (BAG, 6.10.2005, 2 AZR 280/04).
In einem vergleichbaren Fall sollten Sie vor der Kündigung ausschließen, dass Sie den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz umsetzen können. Im Urteilsfall wurde das nur deshalb nicht gefordert, weil das Gericht die Tätlichkeit gegenüber einer schwerbehinderten Kollegin als besonders schwerwiegend wertete.