Der Fall: Für einen Baubetrieb wurde eine Maßnahme zur Standortsicherung vereinbart. Danach verzichteten die Arbeitnehmer zum Teil auf ihren Lohn, der Arbeitgeber im Gegenzug auf betriebsbedingte Kündigungen.Später wurde die Firma dennoch insolvent. Betriebsrat und Insolvenzverwalter beschlossen einen Interessenausgleich. Danach sollte ein Geschäftsbereich stillgelegt, ein anderer hingegen fortgeführt werden. Ein Arbeitnehmer klagte nun gegen seine Kündigung. Die Sozialauswahl hätte sich nur auf die Arbeitnehmer des stillzulegenden Geschäftsbereichs bezogen.
Das Urteil: Es liege keine fehlerhafte Sozialauswahl vor. Beide Mitarbeitergruppen seien nicht vergleichbar. Denn die Arbeitnehmer aus dem stillzulegenden Geschäftsbereich hätten in dem anderen Bereich nur nach einer Einarbeitungszeit beschäftigt werden können (BAG, 17.11.2005, 6 AZR 107/05).
Fazit: Grundsätzlich muss sich eine Sozialauswahl schon auf alle Geschäftsbereiche erstrecken. Hier war dies nur deshalb anders, weil man die Arbeitnehmer aus den unterschiedlichen Bereichen nicht beliebig versetzen konnte.