Der Fall: Ein schwerbehinderter 57 Jahre alter Mitarbeiter, der seit 1995 in einem Betrieb beschäftigt war, sollte betriebsbedingt entlassen werden. Der Arbeitgeber hatte hierzu bereits die Zustimmung des Integrationsamts. Bei der Sozialauswahl legte der Arbeitgeber dann folgende Kriterien an: Der Mitarbeiter befinde sich in Rentennähe; die Übergangszeit bis zur Rente könne er mit Arbeitslosengeld überbrücken. Somit sei er weniger schutzbedürftig als seine jüngeren Kollegen. Doch mit dieser Wertung lag der Arbeitgeber komplett daneben.
Das Urteil: Die Rentennähe führe nicht zu einer geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit. Das Kündigungsschutzgesetz kenne nur 4 Kriterien zur Sozialauswahl:
- Schwerbehinderung
- Lebensalter
- Betriebszugehörigkeit und
- Unterhaltspflichten
(LAG Düsseldorf, 13.7.2005, 12 Sa 616/05)
Fazit: Der Gedankengang des Arbeitgebers ist durchaus nachvollziehbar, aber rechtlich nicht haltbar. Denn das Kündigungsschutzgesetz zielt in eine ganz andere Richtung: Je älter ein Mitarbeiter ist und je länger er schon dabei ist, umso schutzbedürftiger ist er auch.